MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 15 Kündigungsfristen

1.1  Bei Einstellung eines Arbeitnehmers gilt eine Probezeit von vier Wochen als vereinbart. Während dieser Zeit ist die Kündigung täglich bis Arbeitsschluss zum Ende des folgenden Arbeitstages zulässig.

1.2  Das Arbeitsverhältnis kann bei einer Beschäftigungsdauer

von 4 Wochen bis 6 Monaten beidseitig mit einer Frist von 3 Kalendertagen,
von 6 bis 12 Monaten beidseitig mit einer Frist von 6 Kalendertagen,
von 1 bis 3 Jahren beidseitig mit einer Frist von 2 Wochen

gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb

3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.

1.3  Während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ist in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen, die der Winterbeschäftigungs-Umlagepflicht unterliegen, eine Kündigung aus Witterungsgründen nicht zulässig.

1.4  Schwerbehinderte werden jeweils zunächst für eine Probezeit von drei Monaten eingestellt. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Kalendertagen gelöst werden.

2.    Fristlose Kündigung

Das  Arbeitsverhältnis kann beiderseitig fristlos gelöst werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.

Ein Verstoß gegen § 16 - Nebentätigkeiten - trotz einmal erfolgter schriftlicher Verwarnung kann Grund zur fristlosen Entlassung sein.

3.    Beendigung wegen schlechten Wetters (Höhere Gewalt)

3.1  Abweichend von Ziffer 1.2 und 1.3 kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern in Betrieben oder Betriebsabteilungen, die nicht in die gesetzliche Winterbauförderung einbezogen sind, bei Vorliegen höherer Gewalt wie Schnee, Frost usw. täglich gelöst werden, wenn das Arbeiten auf der Baustelle unmöglich geworden ist und dem Arbeitnehmer im Betrieb keine andere Arbeit zugewiesen werden kann. Die Kündigung ist spätestens bei Arbeitsschluss zum Ende des folgenden Arbeitstages auszusprechen.

3.2  Nach Wegfall des Hinderungsgrundes sind die ausgestellten Arbeitnehmer wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit zu dem von der Betriebsleitung bestimmten Zeitpunkt nicht unverzüglich wieder aufnimmt.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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