MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 18 Streitigkeiten

  1. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien über die Auslegung dieses Tarifvertrages entscheidet ein Schlichtungsausschuss.
  2. Den Schlichtungsausschuss haben die Tarifvertragsparteien für den Einzelfall zu bilden.
  3. Er setzt sich zusammen aus einem unabhängigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei grundsätzlichen Fragen kann auf Verlangen einer Partei die Zahl der Beisitzer erhöht werden.
  4. Der Vorsitzende ist von beiden Parteien gemeinsam zu bestimmen. Die Beisitzer werden von ihnen je zur Hälfte gesondert ernannt.
  5. Sitz und Geschäftsführung liegen beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. Die Kosten tragen die streitenden Parteien je zur Hälfte.
  6. Einzelstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen vor Anrufung des Arbeitsgerichtes nach Möglichkeit zwischen den Beteiligten selbst - ggf. unter Mitwirkung der Betriebsvertretung oder unter Hinzuziehung der Vertreter der regionalen Tarifvertragsparteien - beigelegt werden.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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