MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 4 Arbeitszeit

1.    Regelmäßige Arbeitszeit:

1.1  Alte Bundesländer:

Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit – ausschließlich der Ruhepausen – beträgt im Durchschnitt eines Jahres 39 Stunden.

1.2  Beitrittsgebiet:

Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit – ausschließlich der Ruhepausen – beträgt im Durchschnitt eines Jahres 41 Stunden. Ab dem 1. April 2007 wird die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit in vier Schritten jährlich um jeweils 0,5 Stunden abgesenkt, so dass am 1. April 2010 die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit im gesamten Bundesgebiet 39 Stunden beträgt.

1.3  Die regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit ist die Verteilung der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit und kann drei Stunden unter bis drei Stunden über der jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Ziffern 1.1 und 1.2) betragen (Abstufungs- Rahmen). Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt betriebsindividuell schriftlich durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, und zwar so, dass die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit (Ziffern 1.1 und 1.2) im Durchschnitt eines Kalenderjahres (Ausgleichs-Zeitraum) erreicht wird. Für winterbeschäftigungs-umlagepflichtige Betriebe beträgt der Ausgleichszeitraum 7 Monate.

1.4  Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeits- Zuschlag innerhalb der folgenden zwölf Werktage nachgearbeitet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die der Winterbeschäftigungs-Umlagepflicht unterliegen.

  1. An Samstagen soll die Arbeit nicht über 13.00 Uhr ausgedehnt werden.
  2. Die Arbeitszeit für Jugendliche richtet sich nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
  3. Soweit sich aus § 12 nichts anderes ergibt, beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils dort, wo die Arbeit zu leisten ist. Gerätetransport zählt als Arbeitszeit. Für Fahrer, die auf Verlangen des Arbeitgebers Personal-, Geräte- oder Materialtransporte durchführen, zählt die Fahrtzeit als Arbeitszeit.
  4. Der 24. Dezember eines jeden Jahres ist bei Fortzahlung des Arbeitslohnes arbeitsfrei.
  5. Die regelmäßige Arbeitszeit für Fahrer kann zur Erledigung der Vor- und Abschlussarbeiten und für Arbeitsbereitschaftszeiten wöchentlich bis zu fünf Stunden über die jeweilige betrieblich festgelegte Wochenarbeitszeit hinaus ohne Mehrarbeitszuschlag verlängert werden. Für Maschinisten gilt diese Regelung nur bei entsprechender Eingruppierung in die Lohngruppe 5.1 und wenn sie als Maschinisten überwiegend tätig sind.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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