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aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht

Entscheidungen


des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.  


Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl

BAG, Urt. v. 18. 10. 2006 - 2 AZR 676/05 -

 

Der Kreis der in eine nach § 1 III KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemisst sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 63/2006 v. 18.10.2006


Änderung der "Kleinbetriebsklausel" im Kündigungsschutzgesetz
ab dem 1. 1. 2004

BAG, Urt. v. 21. 9. 2006 - 2 AZR 840/05 -

 

Nach § 23 I 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. 1. 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 12. 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Der Zweite Senat des BAG hat nunmehr entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. 12. 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden „Alt-Arbeitnehmer“ weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. 1. 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene „Alt-Arbeitnehmer“ andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche „Ersatzeinstellung“ reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 I 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 59/2006 v. 21.09.2006


Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Wasserbetriebe wegen diskriminierender Äußerungen

ArbG Berlin, Urteil vom 05.09.2006 - 96 Ca 23147/05 -

 

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der einen Kollegen fortwährend mit fremdenfeindlichen Äußerungen herabwürdigt, kann gerechtfertigt sein.
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Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 34/06 v. 06.09.2006


Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang wirkt auch gegenüber Betriebsübernehmer

BAG, Urteil vom 24.8.2006 - 8 AZR 574/05 -

 

Der Betriebsveräußerer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt trotz des Betriebsübergangs Beklagter in dem Kündigungsrechtsstreit, den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer in diesem Rechtsstreit auch einen Beendigungsvergleich abschließen. Er wirkt zumindest dann gegenüber dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 56/2006 v. 24.08.2006


Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 23. 08. 2006 - 7 AZR 12/06 -

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 54/2006 v. 23.08.2006


§ 1a KSchG begründet keinen Mindestabfindungsanspruch:
Abfindung bei Verzicht auf Klage kann auch weniger als 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr betragen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 -

 

§ 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung verbieten.
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LAG Baden-Württemberg vom 26.6.2006


Privatpost auf Firmenkosten verschickt:
Fristlose Kündigung rechtens

ArbG Frankfurt/M., Urt. - 22 Ca 966/06

 

Wer private Briefe auf Firmenkosten verschickt, riskiert die fristlose Kündigung. Dies gilt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt auch dann, wenn es sich nur um einzelne Briefe handelt und der entsprechende Schaden für das Unternehmen gering ist. Die Richter wiesen damit in ihrer am Montag bekannt gewordenen Entscheidung die Klage eines Kundenbetreuers gegen ein Versicherungsunternehmen zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für zulässig (Az.: 22 Ca 966/06).
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dpa Pressemitteilung vom 31.07.2006


Befristung des Arbeitsvertrags - Schriftform

BAG, Urteil vom 26.7.2006 - 7 AZR 514/05 -

 

Nach § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 I BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 II 1 BGB durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der nach § 14 IV TzBfG erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 S. 1 BGB a. F.: BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962 = JuS 2004, 1100 [Emmerich]; a. A. RGZ 105, 60).
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Pressemitteilung des BAG Nr. 49/2006 v. 13. 7. 2006


Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige

BAG, Urt. v. 13.06.2006 - 6 AZR 198/06 -

 

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache "Junk" die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, dahin ausgelegt, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers als "Entlassung" im Sinne der MERL anzusehen ist. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - Pressemitteilung Nr. 18/06) die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt und entschieden, dass die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor Erklärung der Kündigungen erfolgen muss. Zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH hätten die Arbeitgeber jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen dürfen, wonach die Anzeige auch noch nach Erklärung der Kündigungen erfolgen konnte.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 49 v. 13. 7. 2006


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 27.05.2014