Anhörung des Betriebsrats - unerlässliche Voraussetzung für die wirksame
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Anhörung des Betriebsrats
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Kündigungen scheitern oftmals daran, dass der Arbeitgeber es versäumt
hat, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören, bevor er die Kündigung ausspricht.
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Für einen Arbeitgeber ist es oftmals schwierig, sich von einem
Arbeitnehmer zu trennen und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Eine
Vielzahl von ausgesprochenen Kündigungen ist rechtlich angreifbar,
weil bestimmte Formalien nicht beachtet
wurden. Erhebt ein Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist
eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, so stellt das
Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung fest. Der Arbeitgeber
ist mit seinem Versuch, den unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden,
gescheitert.
Kündigungen scheitern oftmals daran, dass der Arbeitgeber es versäumt hat, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören, bevor er die Kündigung ausspricht. Aus diesem Grunde soll an dieser Stelle einmal auf die Voraussetzungen eingegangen werden, die für eine wirksame Anhörung des Betriebsrats erfüllt sein müssen.
In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, muß dieser
vor Ausspruch der Kündigung zwingend und ausnahmslos angehört werden.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristgemäß
oderfristlos kündigen will. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats
ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Für den Arbeitgeber bestehen zunächst einmal Mitteilungspflichten.
Der Arbeitgeber muß den zu kündigenden Arbeitnehmer genau bezeichnen
und dem Betriebsrat nähere Informationen über die Person des Betroffenen
geben, nämlichdie persönlichen Daten (zumindest Geburtsdatum oder
Alter) und betriebliche Daten (Betriebszugehörigkeitsdauer, Arbeitsbereich/Arbeitsplatz,
Tätigkeit) mitteilen, soweit diese Daten dem Betriebsrat nicht schon
bekannt sind.
Eine wirksame Anhörung setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber
die Art der Kündigung (ordentliche oder fristlose Kündigung) und
auch den Kündigungstermin bezeichnet. Will der Arbeitgeber fristlos
und vorsorglich fristgemäß kündigen oder sich später auf eine Umdeutung
der fristlosen in eine fristgemäße Kündigung berufen, gehört auch
diese Angabe zu seiner Mitteilungspflicht.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat ferner die maßgeblichen Gründe
für die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen. Damit sind die Tatsachen
gemeint, die seinen Kündigungsentschluß bestimmt haben. Er muß den
vom ihm für erheblich gehaltenen Kündigungssachverhalt genau schildern.
Es genügt also nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort-
oder stichwortartig zu bezeichnen. Der für den Arbeitgeber maßgebende
Sachverhalt muß dem Betriebsrat so genau und ausführlich beschrieben
werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen
in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe
zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden.
Dem Arbeitsgeber, der eine Kündigung aussprechen will, muss also
dem Betriebsrat alle entscheidenden Tatsachen mitteilen. Ist
die Anhörung des Betriebsrats nicht wirksam erfolgt, ist die Kündigung
unwirksam. Mag der Grund des Arbeitgebers, seinen Mitarbeiter
zu entlassen, auch noch so berechtigt sein - die Kündigung
scheitert an einer Formalie, nämlich der nicht ordnungsgemäßen Anhörung
des Betriebsrats.
Dem Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, ist zu raten, genau zu prüfen,
ob der Betriebsrat überhaupt angehört wurde und ob die formellen
Voraussetzungen einer wirksamen Anhörung erfüllt sind. Gegen eine
jede Kündigung kann Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wichtig
ist, dass die Klage innerhalb einer Frist von drei Wochen, die mit
dem Zugang der Kündigung beginnt, zugestellt wird. Im Rahmen des
Kündigungsschutzprozesses können alle Einwände erhoben werden, die
zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, insbesondere das überhaupt
kein Kündigungsgrund vorliegt. Der Einwand, dass der Betriebsrat
nicht ordnungsgemäß angehört wurde, ist insoweit ein zusätzliches
Hilfsmittel, die Kündigung zu Fall zu bringen. Damit erhöht sich
die Aussicht, in einem Kündigungsschutzprozess zu obsiegen oder
zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten, beträchtlich.
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