Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen;
dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist eine Ausfertigung
auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen
im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages
einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind
unwirksam.
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