(1) Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der
Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und
in Stand zu halten; vom Arbeitgeber verlangte
einheitliche oder salonspezifische Berufskleidung
muss von ihm zur Verfügung gestellt werden.
(2) Kamm und Schere werden durch den Arbeitgeber
maximal einmal jährlich zur Verfügung
gestellt.
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