(1) Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit beträgt einschließlich
Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich
der Pausen, 38 Stunden.
(2) Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind
betrieblich zu regeln.
(3) Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen
(z B. am Montag) ausfallende Arbeitszeit kann
unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit
im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne
Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb
derselben Woche ausgeglichen werden.
(4) Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden
können ohne Mehrarbeitszuschlag in der darauf
folgenden Woche nachgeholt werden, wenn während
dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht
werden konnte. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in
zur Aufnahme der Tätigkeit bereits am Arbeitsplatz
anwesend ist.
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