Die ersten 30 Kalendertage der Beschäftigung
gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag
auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere
Probezeit vereinbart worden ist. Die Probezeit
entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in
unmittelbarem Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis
übernommen wird. Die Probezeit kann um die
Zahl ausgefallener krankheitsbedingter Arbeitstage
verlängert werden.
Mit ungekündigtem Ablauf der Probezeit wird
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet,
das nur unter Einhaltung von beiderseits gleichen
Kündigungsfristen beendet werden kann.
Wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein
befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen,
so sind während der Laufzeit dieses Arbeitsverhältnisses
die Bestimmungen über die Probezeit, die
Kündigung und die Kündigungsfristen
dieses Tarifvertrages anzuwenden.
|