a) räumlich
für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen
am 1. April 1999 (1) mit Ausnahme der Gemeinden
Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie
der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen,
Land Wursten;
b) fachlich
für alle Betriebe und Betriebsabteilungen
des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach
sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege
(Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung
und -verarbeitung,
c) persönlich
für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter,
Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der
Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.