Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen


(MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

vom 29. März 1999

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 8 Entlohnung


(1) Die Entlohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems, abgeschlossenen Lohntarifvertrag und Lohnrahmentarifvertrag. Die dort vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne, sie setzen eine Normalleistung voraus.

Eine Normalleistung wird insbesondere in den Fällen als nicht gegeben angesehen, in denen die Wiedereinarbeitung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach Unterbrechung der Ausübung des Friseurberufes von mehr als 3 Jahren erforderlich ist. Für die Zeit der Wiedereinarbeitung kann der Tariflohn um bis zu 25 % gemindert werden. Die Dauer der Wiedereinarbeitung darf 3 Monate, gerechnet vom Tage der Einstellung an, nicht überschreiten.

Der Begriff "Gesellenjahr" ist gleichzusetzen mit der praktischen Berufsausübung; einschließlich Fachschulbesuch und sonstigen Anlässen mit beruflicher Betätigung sowie Erholungsurlaub. Längere Unterbrechungen der Berufsausübung z. B. infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub werden auf die Gesellenzeit nicht angerechnet. Unterbrechungszeiten gelten als längerfristig, wenn insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr überschritten werden.

(2) Der Lohn ist bei regelmäßig wöchentlicher Arbeitszeit entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen. Liegt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß Vereinbarung mit dem/der Arbeitnehmer/in unter 38 Stunden, so kann für jede nicht geleistete Arbeitsstunde vom tariflichen Wochenlohn 1/38, vom tariflichen Monatslohn 1/165 in Abzug gebracht werden.

(3) Die Entgeltzahlung erfolgt zu dem im Betrieb üblichen Termin. Eine Barzahlung hat während der Arbeitszeit zu erfolgen. Im Falle der Barauszahlung ist der/die Arbeitnehmerin zur unverzüglichen Nachprüfung des ausgezahlten Arbeitsentgeltes verpflichtet; spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Mit der Lohnzahlung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind. Beanstandungen zur Lohnabrechnung müssen innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.

(4) Wird der/die Arbeitnehmer/in auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber

a) dem/der /Arbeitnehmer/in, soweit er/sie freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit das bisherige Entgelt fortgezahlt und

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet.

Die Rückzahlung gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in

a) wegen Schwangerschaft oder

b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet

a) im ersten Jahr nach der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen

b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen

c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.

 

Redaktionelle Inhaltsübersicht

 
Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§   8  Entlohnung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auflegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 21  In-Kraft-Treten und Laufzeit
§ 22  Außer-Kraft-Treten

Anhang 1


Kündigung -was tun?
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  • Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
  • Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
  • Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
  • Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz.....weiter


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©  

Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 06.09.2013