(1) Die Entlohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband
des niedersächsischen Friseurhandwerks und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr, Bezirksverwaltungen Niedersachsen
und Weser-Ems, abgeschlossenen Lohntarifvertrag
und Lohnrahmentarifvertrag. Die dort vereinbarten
Löhne sind Mindestlöhne, sie setzen
eine Normalleistung voraus.
Eine Normalleistung wird insbesondere in den
Fällen als nicht gegeben angesehen, in denen
die Wiedereinarbeitung eines Arbeitnehmers/einer
Arbeitnehmerin nach Unterbrechung der Ausübung
des Friseurberufes von mehr als 3 Jahren erforderlich
ist. Für die Zeit der Wiedereinarbeitung
kann der Tariflohn um bis zu 25 % gemindert werden.
Die Dauer der Wiedereinarbeitung darf 3 Monate,
gerechnet vom Tage der Einstellung an, nicht überschreiten.
Der Begriff "Gesellenjahr" ist gleichzusetzen
mit der praktischen Berufsausübung; einschließlich
Fachschulbesuch und sonstigen Anlässen mit
beruflicher Betätigung sowie Erholungsurlaub.
Längere Unterbrechungen der Berufsausübung
z. B. infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub
werden auf die Gesellenzeit nicht angerechnet.
Unterbrechungszeiten gelten als längerfristig,
wenn insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr überschritten
werden.
(2) Der Lohn ist bei regelmäßig wöchentlicher
Arbeitszeit entsprechend der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit zu zahlen. Liegt die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit gemäß
Vereinbarung mit dem/der Arbeitnehmer/in unter
38 Stunden, so kann für jede nicht geleistete
Arbeitsstunde vom tariflichen Wochenlohn 1/38,
vom tariflichen Monatslohn 1/165 in Abzug gebracht
werden.
(3) Die Entgeltzahlung erfolgt zu dem im Betrieb
üblichen Termin. Eine Barzahlung hat während
der Arbeitszeit zu erfolgen. Im Falle der Barauszahlung
ist der/die Arbeitnehmerin zur unverzüglichen
Nachprüfung des ausgezahlten Arbeitsentgeltes
verpflichtet; spätere Beanstandungen können
nicht berücksichtigt werden. Mit der Lohnzahlung
ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen,
aus der der Bruttolohn, die Zuschläge und
die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich
sind. Beanstandungen zur Lohnabrechnung müssen
innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht
werden.
(4) Wird der/die Arbeitnehmer/in auf Veranlassung
und im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers
fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine
Ansprüche gegen andere Kostenträger
bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem/der /Arbeitnehmer/in, soweit er/sie
freigestellt werden muss, für die notwendige
Fort- oder Weiterbildungszeit das bisherige
Entgelt fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung
getragen. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine
Fort- oder Weiterbildung zu ersetzen, wenn das
Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin oder aus einem von ihm zu vertretenden
Grunde endet.
Die Rückzahlung gilt nicht, wenn der/die
Arbeitnehmer/in
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis
endet
a) im ersten Jahr nach der Fort- oder Weiterbildung,
die vollen Aufwendungen
b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort-
oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort-
oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.
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