(1) Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin die Einführung und den Widerruf
eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbaren.
(Anm. 1)
(2) Über das Arbeitszeitkonto verfügt
der/die Arbeitnehmer/in entsprechend den nachfolgenden
Absätzen.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich
der Arbeitsbereitschaft aber ausschließlich
der Pausen beträgt 38 Stunden in der Woche.
(4) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit
beträgt 42 Stunden (183 Stunden monatlich).
(5)
a) Die Zeit ab der geleisteten 39. Stunde der
Woche bis einschließlich der 42. Stunde
der Woche kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin wahlweise dem Arbeitszeitkonto
gutgeschrieben werden oder mit 1/165 des Monatslohnes
pro Stunde abgegolten werden.
b) Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto
angesammelt wurden, können nachträglich
nicht abgegolten werden.
c) Es dürfen maximal zwölf Stunden
pro Monat, höchstens 20 Stunden im Kalendervierteljahr
abgegolten werden.
(6) Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal
114 Stunden angesammelt werden.
(7) Bei Anwendung dieses Paragrafen gilt §
7 mit folgenden Änderungen:
a) § 7 Absatz 7 entfällt.
b) Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich
wird mit einem Faktor von 1,5 berechnet und
dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(8) Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss
der/die Arbeitnehmer/in schriftlich beantragen.
Dabei müssen folgende Fristen eingehalten
werden: (Anm. 2)
a) 4 bis 8 Stunden 3 Arbeitstage vorher,
b) 9 bis 38 Stunden 2 Wochen vorher,
c) 39 bis 76 Stunden 3 Wochen vorher,
d) 77 bis 114 Stunden 4 Wochen vorher.
Für die Berechnung des Entgeltes während
des Zeitausgleichs gilt § 9 Absatz 10 entsprechend.
(9) Die Mindestentnahme beträgt vier Stunden.
(10)
a) Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen
den Antrag ablehnen. Ein betrieblicher Grund
wäre gegeben, wenn der Zeitausgleich in
die Zeit vor Ostern, Pfingsten, Weihnachten
oder Neujahr fällt.
b) Darüber hinaus kann der Arbeitgeber
den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen
ablehnen. Ein dringender betrieblicher Grund
besteht, wenn in dem beantragten Zeitausgleich
andere Arbeitnehmer/innen durch Krankheit, wegen
Arbeitsunfähigkeit ausfallen und dies den
Geschäftsbetrieb gefährden würde.
c) Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat
schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens
drei Tage nach Antragstellung zu erfolgen, mit
Ausnahme bei Abs. 8 a), hier gilt ein Tag.
d) Ein bereits genehmigter Zeitausgleich kann
aus dringenden betrieblichen Gründen nach
Buchstabe b) vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Die dadurch entstehenden Mehrkosten des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin sind nach den gesetzlichen Bestimmungen
durch den Arbeitgeber zu erstatten.
(11) Nach Mitteilung der Ablehnung hat der Arbeitgeber
den beantragten Zeitausgleich in den Fällen
des Buchstaben
a) innerhalb von zwei Wochen,
b) innerhalb von einem Monat,
c) innerhalb von zwei Monaten,
d) innerhalb von drei Monaten
zu gewähren.
Wird dies nicht in den vorgegebenen Fristen gewährt,
wird der beantragte Zeitausgleich um ein Viertel
erhöht (Anm. 3) und dem Zeitkonto
gutgeschrieben. In diesem Fall kann das Arbeitszeitkonto
114 Stunden überschreiten.
(12) Tritt während des Zeitausgleichs eine
Arbeitsunfähigkeit ein, mindert diese das
Arbeitszeitkonto nicht.
(13) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheiden auf
Null zu senken. Reicht die Zeit dafür nicht
aus, wird das restliche Zeitguthaben nach §
9 Absatz 10 vergütet.
(14) Beim Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
wird ein bestehendes Zeitguthaben ebenfalls auf
der Grundlage des § 9 Absatz 10 vergütet
und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
(15) Für Teilzeitbeschäftigte gelten
die gleichen Regelungen für das Arbeitszeitkonto,
wobei zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber
einvernehmlich schriftlich die wöchentliche
und monatliche Höchstarbeitszeit zu vereinbaren
ist. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung,
wird entsprechend nach der Protokollnotiz zu Abs.
1 verfahren.
(16) Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber
geführt. Der/die Arbeitnehmer/in hat jederzeit
das Recht auf Einsicht. Der/die Arbeitnehmer/in
erhält mit der monatlichen Gehaltsabrechnung
den aktuellen Stand seines/ihres Arbeitszeitkontos.
(1) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung
kommen, sind die örtlichen Vertreter der
tarifschließenden Parteien hinzuzuziehen.
(2) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz zu Absatz 8:
Im beiderseitigen Einvernehmen kann von Fristen
abgewichen werden.
(3) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz zu Absatz 11:
Die Erhöhung gilt nur sofern der/die Arbeitnehmer/in
eine Inanspruchnahme in diesem Zeitraum geltend
macht.
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