(1) Mehrarbeit ist die über § 6 Absatz
1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf
die Stunde entfallenden (Anm. 1) Teil des
Monatslohnes/-gehaltes zu vergüten.
(2) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten
angeordnet worden ist.
(3) Für die Berechnung des Zuschlages für
Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde
als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird
im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung
ermittelt.
(4) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von
20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
(5) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit
von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit;
sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung,
des Ladenschlussgesetzes und den dazu erlassenen
Durchführungsvorschriften geleistet werden.
(6) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen,
kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden
Freizeitausgleich abgegolten werden.
(7) Die Zuschläge betragen je Stunde für
a) Mehrarbeit bis zu fünf Stunden wöchentlich....
30 %
über 5 Stunden
wöchentlich........................ 50
%
b) Nachtarbeit.............................................
100 %
c) Sonntagsarbeit..........................................
50 %
d) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,...............
100 %
auch wenn sie auf einen
Sonntag fallen,
sowie an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
(8) Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge
nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder
d) werden diese nebeneinander gezahlt.
(9) Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen,
wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten
wird.
(1) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes/-gehaltes
beträgt bei einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden
1/165 des Monatslohnes/-gehaltes.
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