Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen


(MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

vom 29. März 1999

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 7 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit


(1) Mehrarbeit ist die über § 6 Absatz 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden (Anm. 1) Teil des Monatslohnes/-gehaltes zu vergüten.

(2) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden ist.

(3) Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.

(4) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit.

(5) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlussgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften geleistet werden.

(6) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.

(7) Die Zuschläge betragen je Stunde für

a) Mehrarbeit bis zu fünf Stunden wöchentlich.... 30 %
    über 5 Stunden wöchentlich........................ 50 %

b) Nachtarbeit............................................. 100 %

c) Sonntagsarbeit.......................................... 50 %

d) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,............... 100 %
    auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,
    sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag

(8) Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.

(9) Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.


(1) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes/-gehaltes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden 1/165 des Monatslohnes/-gehaltes.

 

Redaktionelle Inhaltsübersicht

 
Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§   8  Entlohnung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auflegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 21  In-Kraft-Treten und Laufzeit
§ 22  Außer-Kraft-Treten

Anhang 1


Kündigung -was tun?
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Ratgeber zum Kündigungsschutz

und Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:

  • Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
  • Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
  • Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
  • Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz.....weiter


MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen - § 2  
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©  

Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 06.09.2013