(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
beiderseits zum Schluss des nächste
n Arbeitstages
gekündigt werden.
(2) die Kündigungsfrist beträgt beiderseits
bei einer Betriebszugehörigkeit
a) bis zu 5 Jahren: 2
Wochen zum Schluss einer Kalenderwoche
b) von mehr als 5 Jahren: 1
Monat zum Schluss eines Kalendermonats
c) von mehr als 10 Jahren: 2 Monate zum
Schluss eines Kalendermonats
d) von mehr als 20 Jahren: 3 Monate zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit
sind frühere Arbeitsverhältnisse zu
demselben Arbeitgeber einzubeziehen, wenn die
Dauer der Unterbrechung nicht mehr als 3 Jahre
betragen hat.
(4) Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers
ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit,
wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne
Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt
wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des
§ 613 a) BGB.
(5) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit
angerechnet.
(6) Die fristlose Kündigung kann nur aus
wichtigem Grund unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften erfolgen.
(7) Im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber
ist dem/der Arbeitnehmer/in während der Kündigungsfrist
auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen
einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung
des Lohnes zu gewähren, jedoch insgesamt
nicht mehr als 1 Tag.
(8) Bei ordentlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmerin bis
zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages
an der Arbeitsstelle die Arbeitspapiere auszuhändigen
und den Restlohn auszuzahlen. Ist die Aushändigung
der Arbeitspapiere nicht möglich, so hat
der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in eine Zwischenbescheinigung
auszuhändigen, die alle für die Begründung
eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen
Angaben enthält. Die Arbeitspapiere hat der
Arbeitgeber in diesem Falle unverzüglich
auf seine Kosten und Gefahr an die von dem/der
Arbeitnehmer/in angegebene Anschrift zu übersenden.
Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluss
der Arbeitszeit nicht möglich, so ist eine
Abschlagszahlung in Höhe von mindestens 80
% des überschläglich ermittelten Lohnanspruches
zu gewähren.
(9) Der/die Arbeitnehmer/in darf während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder
für eigene noch für fremde Rechnung
gegen Geld oder Naturalien über den Kreis
der Familienangehörigen hinaus Arbeiten ausführen,
die in den Handwerkszweig seines/ihres Arbeitgebers
fallen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
kann ein wichtiger Grund sein, der den Arbeitgeber
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
er wegen des gleichen Tatbestandes vorher schriftlich
abgemahnt hat.
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