(1) Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung
vom 1. April 1999 mit der Maßgabe in Kraft,
dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in der Rückwirkungszeit Ausgleichsforderungen
auf Grund geänderter Tarifbestimmungen ausgeschlossen
sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages
können mit einer Frist von 6 Monaten zum
Schluss eines Kalenderjahres erstmals zum 31.
März 2002 schriftlich gekündigt werden.
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