(1) In Abänderung von § 616 BGB wird
der/die Arbeitnehmer/in nur aus den folgenden
Anlässen und in dem nachstehend ausgewiesenen
Umfang unter Fortzahlung des Lohnes von der Arbeit
freigestellt:
a) bei der Eheschließung des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin ... 1 Tag
b) bei der Eheschließung eigener Kinder
... 1 Tag
c) bei der Silbernen Hochzeit des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin ... 1 Tag
d) bei der Goldenen Hochzeit der Eltern, Groß-
oder Schwiegereltern ... 1 Tag
e) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der
Lebensgefährtin ... 2 Tage
in häuslicher Gemeinschaft
f) beim Tode des Ehepartners/der Ehepartnerin,
... 2 Tage
der Lebensgefährten/der Lebensgefährtin
in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes
g) beim Tode der Eltern, Großeltern,
Schwiegereltern, ... 1 Tag
Stiefeltern oder Geschwister
h) bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin ... 2 Tage
mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren
der Begriff "eigener Hausstand" ist
gleichzusetzen mit
dem Vorhandenseineiner eigenen Wohnung mit Kochgelegenheit
vor dem Wohnungswechsel
i) bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit
... 1 Tag
bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit
... 1 Tag
(2) Für Angelegenheiten, die nicht außerhalb
der Arbeitszeit erledigt werden können, wird
der/die Arbeitnehmer/in unter Fortzahlung des
Lohnes für die Dauer der unumgänglich
notwendigen Abwesenheit in folgenden Fällen
freigestellt:
a) zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten, soweit nicht auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen oder üblicherweise Lohnausfall
erstattet wird,
b) bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher
Behandlung, jedoch insgesamt höchstens
8 Stunden innerhalb von 3 Monaten;
c) zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung
dienenden Prüfungen, soweit diese im betrieblichen
Interesse liegen,
d) zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen
der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse
es zulassen;
e) wenn der/die Arbeitnehmer/in von einem Gericht
oder einer Behörde aufgefordert wird zu
erscheinen; der Lohnanspruch entfällt,
wenn der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine
Entschädigung wegen des Verdienstausfalles
hat oder in eigener Sache oder als Partei in
einem Prozess oder im Verwaltungsverfahren geladen
wurde.
(3) Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher
beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen.
Ist dieses nicht möglich, so ist spätestens
zum Beginn des nachfolgenden Arbeitstages der
Grund der Verhinderung glaubhaft nachzuweisen.
(4) Bei vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen
sind von diesem die Kosten zu tragen. Durch den
Fortbildungsbesuch darf kein Lohnausfall eintreten.
(5) In sonstigen dringenden Fällen kann
eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes erteilt
werden. Hierzu gehört z. B. die Abwicklung
dringender Familienangelegenheiten.
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