(1) Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, aus
triftigem Grund, auch während des Arbeitsverhältnisses,
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen.
(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist unverzüglich ein endgültiges Zeugnis
auszuhändigen, das sich auf Antrag des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin auch auf Führung und Leistung
erstrecken muss.
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