Arbeitgeber darf ärztliches Attest grundsätzlich nicht anzweifeln
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LAG Rheinland-Pfalz – 4 Sa 728/04
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Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht berechtigt,
eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
anzuzweifeln.
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Laut LAG könne daher einem Mitarbeiter auch
nicht fristlos mit der Begründung gekündigt werden, er habe
seine Arbeitsunfähigkeit nur
vorgetäuscht. Nur wenn er ernsthafte Zweifel habe und diese
auch näher begründen könne, gelte eine Ausnahme. Das Gericht
gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers
statt. Seine Arbeitgeberin hatte dem Kläger unter anderem
mit der Begründung gekündigt, dieser habe seine Arbeitsunfähigkeit
nur vorgetäuscht. Zum Nachweis verwies sie darauf, der Mitarbeiter
habe in einer Gaststätte eine Schlägerei provozieren wollen.
Wäre er ernsthaft krank gewesen, hätte er dies sicher unterlassen.
Das LAG ließ dies nicht gelten. Der Arbeitgeber habe keine
greifbaren Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung vorgelegt.
Allein die Tatsache, dass der Kläger eine Schlägerei provoziert
habe, genüge nicht. Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin den
Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zumindest abmahnen
müssen.
dpa vom 1.12.2005
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