Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
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BAG, Urt. v. 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 -
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Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem
Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für längstens zwei
Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen,
und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff.
HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens
einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen
Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme
auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte
dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente
einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von
Karenzentschädigung ab.
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus,
dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten
Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten
Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.
Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht
mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht
dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses.
Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer
zu.
Auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe der
Hälfte der von ihr bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen geklagt hatte eine als Ergotherapeutin beschäftigte
Angestellte. Diese hatte sich in dem von der beklagten Arbeitgeberin
vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die
Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in einem Umkreis von 15 km von der Praxis der Beklagten bestimmte
Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Nach ca. drei Monaten
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während
der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Klägerin hielt
sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.
Das Landesarbeitsgericht änderte das klageabweisende
Urteil des Arbeitsgerichts ab und gab der Klage statt. Die
Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Die Parteien hatten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
wirksam vereinbart. Es galt auch für das Ausscheiden
innerhalb der Probezeit.
BAG vom 29.01.2012
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