Übergang von Betriebsteilen - Gemeinschaftsbetrieb
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten
aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein. Erwerben verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen
vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel,
führt dies dann zu einem Teilbetriebsübergang, wenn
diese Betriebsmittel die Identität eines bereits zuvor
beim Arbeitgeber organisatorisch verselbständigten Teilbetriebs
prägten. Haben die Erwerber dieser Betriebsmittel zur
Betriebsführung einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet,
so wird dieser Betrieb ebenfalls nicht gemäß §
613a BGB neuer Arbeitgeber. Zum einen bleiben bei einem Gemeinschaftsbetrieb
die ihn errichtenden Unternehmen Arbeitgeber der bei ihnen
beschäftigten Arbeitnehmer. Zum anderen wird auf die
Betriebsführungsgesellschaft nichts, was die Identität
einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen.
Der Kläger war seit 1980 bei der Insolvenzschuldnerin,
die Aufträge von gewerblichen und Privatkunden bearbeitete,
als Lüftungs- und Heizungsbauer tätig. Die Schuldnerin
stellte ihren Geschäftsbetrieb in der ersten Julihälfte
2003 ein. Der Insolvenzverwalter sprach Kündigungen gegenüber
allen Arbeitnehmern aus. Die Beklagten wurden mit Gesellschaftsverträgen
aus Juli 2003 gegründet und im August 2003 in das Handelsregister
eingetragen. Beide Firmen üben ihre Geschäftstätigkeit
in einzelnen Räumen der Insolvenzschuldnerin aus. Sie
sind ebenso wie die Insolvenzschuldnerin im Bereich der Heizungs-
und Sanitärtechnik tätig, wobei ein Unternehmen
private Aufträge bearbeitet und das andere Unternehmen
gewerbliche Aufträge durchführt und größere
Baustellen betreibt. Die Unternehmen übernahmen jeweils
drei von 17 bereits bei der Insolvenzschuldnerin tätige
Arbeitnehmer sowie einige Fahrzeuge.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass
das mit der Insolvenzschuldnerin begründete Arbeitsverhältnis
zu unveränderten Arbeitsbedingungen auf die Beklagten
übergegangen ist. Die Kündigung hält er für
unwirksam. Der Kläger meint, der Betrieb sei auf einen
Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten oder zumindest auf eine
der beiden Beklagten übergegangen. Die Beklagten sind
hingegen der Auffassung, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin
sei stillgelegt und nicht von ihnen fortgeführt worden.
Sie seien in getrennten Geschäftsbereichen tätig
und hätten keine wesentlichen Betriebsmittel übernommen.
Auch bildeten sie keinen Gemeinschaftsbetrieb. Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers
blieb erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - 8 AZR
211/05 -
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