Minderung von Sonderleistungen wegen der Beteiligung an einem
Streik?
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BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 374/06 -
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Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen
Streik, so führt dies zum sog. Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
Er verliert für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber kann zusätzlich berechtigt sein, tarifliche
Sonderleistungen anteilig zu mindern. Ob dem Arbeitgeber eine
Minderungsbefugnis zusteht, richtet sich nach den tariflichen
Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen.
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Der Kläger hatte sich an dem gewerkschaftlich geführten
Streik zur Durchsetzung des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen
und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) beteiligt. Der Tarifabschluss
kam am 25. Februar 2004 zustande, rückwirkend zum 1.
Januar 2003. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien
eine Maßregelungsklausel, in der es ua.
heißt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt.
Nach dem MTV erhalten die Arbeitnehmer eine Jahresleistung,
die für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung
entsprechend gekürzt wird, sowie bei Urlaubsantritt ein
Urlaubsgeld. Der beklagte Verlag hatte beide Leistungen anteilig
gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat den beklagten Verlag
zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision
des beklagten Zeitungsverlags zurückgewiesen. Für
Grund und Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld kommt es
nach dem Tarifvertrag nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer
an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat. Hinsichtlich
der Jahresleistung hat der Senat eine Kürzungsbefugnis
nicht ausgeschlossen. Eine streikbedingte Abwesenheit des
Arbeitnehmers kann ggf. als anspruchsmindernde unbezahlte
Arbeitsbefreiung angesehen werden. Der Kürzung
stand im Streitfall die tarifliche Maßregelungsklausel
entgegen. Nach ihr ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage
wie Ruhenszeiten zu behandeln.
Vorinstanz: LAG Düsseldorf 8. März 2006 - 12 Sa
1331/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 9/07
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