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Minderung von Sonderleistungen wegen der Beteiligung an einem Streik?

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 374/06 -

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, so führt dies zum sog. Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Er verliert für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonderleistungen anteilig zu mindern. Ob dem Arbeitgeber eine Minderungsbefugnis zusteht, richtet sich nach den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen.


Der Kläger hatte sich an dem gewerkschaftlich geführten Streik zur Durchsetzung des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) beteiligt. Der Tarifabschluss kam am 25. Februar 2004 zustande, rückwirkend zum 1. Januar 2003. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine „Maßregelungsklausel“, in der es ua. heißt, dass das Arbeitsverhältnis "durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt".

Nach dem MTV erhalten die Arbeitnehmer eine Jahresleistung, die „für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung“ entsprechend gekürzt wird, sowie bei Urlaubsantritt ein Urlaubsgeld. Der beklagte Verlag hatte beide Leistungen anteilig gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat den beklagten Verlag zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Zeitungsverlags zurückgewiesen. Für Grund und Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld kommt es nach dem Tarifvertrag nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat. Hinsichtlich der Jahresleistung hat der Senat eine Kürzungsbefugnis nicht ausgeschlossen. Eine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann ggf. als anspruchsmindernde „unbezahlte Arbeitsbefreiung“ angesehen werden. Der Kürzung stand im Streitfall die tarifliche Maßregelungsklausel entgegen. Nach ihr ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf 8. März 2006 - 12 Sa 1331/05 -

Pressemitteilung des BAG Nr. 9/07


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