Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel
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BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 8 AZR 234/06
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Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung
vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit einer Verzögerung von zwölf Monaten vereinbart,
so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine
nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses,
sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung
keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll
("Kurzarbeit Null") und zugleich Abwicklungsmodalitäten
wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von
Firmeneigentum geregelt werden. Ist die Beendigungsvereinbarung
in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von
Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, der als
Ergänzung zum Arbeitsvertrag zugleich
den Übertritt des Arbeitnehmers in eine betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit (beE) regelt, kann
es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche
Bestimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB
nicht Vertragsinhalt wird.
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Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten
als Software-Entwicklerin beschäftigt. Unter dem 23.
Oktober 2002 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich) über einen
Personalabbau, der möglichst durch Aufhebungsvereinbarungen
oder freiwillige Wechsel in eine beE vorgenommen werden sollte.
In einer weiteren Betriebsvereinbarung vom selben Tag (Sozialplan)
war neben Abfindungsregelungen auch die Möglichkeit des
Wechsels der Mitarbeiter in die beE vorgesehen. Nach Ziff.
5.1 dieser Betriebsvereinbarung sollten die Arbeitsverhältnisse
beim Wechsel in die beE als unbefristete bestehen bleiben
und durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder ggf.
durch betriebsbedingte
Kündigung des Arbeitgebers enden. Mit Schreiben vom
11. November 2002 bot die Beklagte der Klägerin den Abschluss
eines Aufhebungsvertrags oder den Wechsel in die beE an und
kündigte für den Fall, dass die Klägerin sich
nicht bis 13. Dezember 2002 entscheide, eine betriebsbedingte
Kündigung an. Als die Klägerin die Frist verstreichen
ließ, erklärte die Beklagte unter dem 15. Januar
2003 die Kündigung zum 28. Februar 2003. Am 21./30. Januar
2003 vereinbarten die Parteien in einer Ergänzung
zum Arbeitsvertrag, dass die Klägerin auf Grundlage
der Betriebsvereinbarungen vom 23. Oktober 2002 mit Wirkung
vom 1. Februar 2003 in die beE eintrete. Gemäß
Ziff. 6.3 der Vereinbarung sollte das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des 29. Februar 2004 enden. Die Klägerin begehrt
die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über
den 29. Februar 2004 unbefristet fortbesteht, und verlangt
Weiterbeschäftigung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision
der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Beendigungsvereinbarung
als Aufhebungsvertrag gewertet, gleichzeitig jedoch angenommen,
die entsprechende Vertragsklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung
anzusehen und nach den konkreten Umständen für die
Klägerin überraschend im Sinne von § 305c Abs.
1 BGB, falls die Klägerin von der Beklagten nicht zuvor
auf die Vertragsbestimmung hingewiesen worden sei. Zu dem
letztgenannten Gesichtspunkt hat die Beklagte mit Erfolg gerügt,
die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts sei unzureichend.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
18. Oktober 2005 - 6 Sa 30/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 13/07
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