Arglistige Täuschung - Frage nach der Schwangerschaft
bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für
die vereinbarte Tätigkeit
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BAG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 621/01 -
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Die Parteien schlossen am 3. Mai 2000 einen unbefristeten
Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Wäschereigehilfin
beschäftigt werden sollte. Unter § 8 des von der
Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin,
sie sei nicht schwanger. Tatsächlich hatte ihre Ärztin
bereits am 11. April 2000 eine Schwangerschaft festgestellt.
Am 19. Mai 2000 informierte die Klägerin die Beklagte
über die Schwangerschaft. Daraufhin focht die Beklagte
mit Schreiben vom 8. Juni 2000 den Arbeitsvertrag wegen arglistiger
Täuschung an. Die Klägerin hat die Feststellung
begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung
nicht beendet worden sei. Die Beklagte hat eingewandt, die
vereinbarte Tätigkeit sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
für Schwangere nicht geeignet. Einen anderen Arbeitsplatz
könne sie der Klägerin nicht anbieten. Die Klägerin
hat behauptet, die Beklagte habe genügend auch für
Schwangere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
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Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte
keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei
ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch arglistige
Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß
veranlaßt worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung
ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer
den Abschluß des Arbeitsvertrages durch bewußt
falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor
Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige
Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gilt
aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war.
Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war hier
unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene
Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung
seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung
mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundesarbeitsgericht
in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige
Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin
die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft
wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes
zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis
ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt
nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.
Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt
ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eingegriffen
hätte.
Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 6. Juni 2001
- 7 Sa 828/00 L -
Pressemitteilung des BAG Nr. 8/07
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