Ansprüche wegen "Mobbing"
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BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -
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Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung
in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt
wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen
Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung
des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen.
Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes,
an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes
untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher
Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
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Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten
als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist
er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang
2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung
um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001
bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt,
von dem sich der Kläger seit Mai 2002 gemobbt
fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes Konfliktlösungsverfahren
blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger
wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit
Oktober 2004 ist er erneut krank.
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis
mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen
gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen
des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem
verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür,
dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt
habe. Die Beklagte bestreitet Mobbinghandlungen
des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan,
um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu
entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für
den Kläger sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht
hat festgestellt, der Chefarzt habe mobbingtypische
Verhaltensweisen gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen
Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers
als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es
einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht
habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund
der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt
die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt
habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte
einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei.
Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht
entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger
unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese
möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger
vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz
zu schützen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. März
2006 - 16 Sa 76/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 77/07
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