Betriebsübergang
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BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06 -
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Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit
der Insolvenzschuldnerin ein, überlässt einem
Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung und
führt diese mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin
und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche
Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin fort, liegt
ein Betriebsübergang vor. Nicht erforderlich ist,
dass die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages
erworben worden sind und in das Eigentum des Dritten
übergegangen sind. Schließt der Insolvenzverwalter
mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so
ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes
wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB)
unwirksam.
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Die Klägerin war seit dem 1. August 1995 als Vertriebsassistentin
bei der A. GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen
wurde am 1. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet
und ein Insolvenzverwalter bestellt. Durch Gesellschafterbeschluss
vom 11. Februar 2005 wurde eine zuvor erworbene GmbH in ACC
GmbH umbenannt (Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) deren
Geschäftsführer. Eine Eintragung in das Handelsregister
erfolgte nicht. Nach einem Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter
zum 28. Februar 2005 und neuem Arbeitsvertrag mit der ACC
GmbH begann die Klägerin für diese ab 1. März
2005 zu arbeiten. Für den März 2005 erhielten die
Mitarbeiter Lohnabrechnungen der ACC GmbH. Zahlungen erfolgten
- auch für die anschließenden Monate - nicht. Mit
Schreiben vom 29. Juli 2005 erklärte die ACC GmbH die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Der Betriebsrat war vor Ausspruch der Kündigung nicht
angehört worden.
Die Klägerin wandte sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung
vom 29. Juli 2005 und begehrte von der ACC GmbH und dem Beklagten
zu 2) als Gesamtschuldner die Zahlung der ausstehenden Vergütung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Achte Senat
des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der ACC GmbH zurückgewiesen.
Er ist von einem Betriebsübergang vom Insolvenzverwalter
auf die ACC GmbH ausgegangen. Den zwischen dem Insolvenzverwalter
und der Klägerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag hat
der Senat für unwirksam angesehen, weil er der Umgehung
des Kündigungsverbotes des § 613a Abs. 4 BGB gedient
habe. Ebenso hat er die von der ACC GmbH ohne vorherige Anhörung
des Betriebsrates am 29. Juli 2005 ausgesprochene Kündigung
für unwirksam befunden. Auf die Revision des Beklagten
zu 2) hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben
und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Dieses hat zu prüfen, ob der Beklagte zu 2) neben der
ACC GmbH auch persönlich für die Forderungen der
Klägerin einzustehen hat.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
17. Juli 2006 - 8 Sa 174/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 78/07
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