Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung
- Inhaltskontrolle
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BAG, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 -
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen
Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn
er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält
einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig
stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für
den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt
auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich,
sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten
Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche
Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben
der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche
Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit
eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme
an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.
Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der
Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der
Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten
einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.
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Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem
klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni
2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über
die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen
Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt.
Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang
unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte
hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er
auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte absolvierte
in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige
Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis
und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und
letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.
Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der
Weiterbildungskosten gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben.
Die Revision des Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch
auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel
ist wirksam Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis
bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband
vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird
der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. §
307 Abs. 1 BGB.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08
Pressemitteilung des BAG Nr. 3/11
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