Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, finden Sie hier das entsprechende Formular zum Download. Ferner finden Sie die hierfür erforderlichen Ausfüllhinweise.



 

Wozu Prozesskostenhilfe?

Als eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ermöglicht die Prozesskostenhilfe auch denjenigen die Führung von Prozessen, die aus eigenen Mitteln finanziell nicht dazu in der Lage sind.

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten) und den Kosten, auf die der Rechtsanwalt einen Anspruch hat (Rechtsanwaltsvergütung).

Wer eine Klage erheben will oder verklagt wird und sich gegen die Klage verteidigen will, wird in der Regel einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Dem Anwalt steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu, er kostet also Geld. Außerdem fallen auch in arbeitsgerichtlichen Prozessen Gerichtskosten an, nämlich dann, wenn die Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) sich nicht gütlich einigen und das Arbeitsgericht deshalb durch Urteil über den Ausgang des Verfahrens entscheiden muss. Allerdings enden Arbeitsgerichtsprozesse überwiegend damit, dass die Parteien sich einigen und einen Vergleich schließen. Bei Abschluss eines Vergleichs fallen keine Gerichtskosten an.

Hinweis: Neben dem Begriff "Prozesskostenhilfe" wird Ihnen auch der Begriff "Verfahrenskostenhilfe" ("VKH") begegnen. In Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z.B. Betreuungssachen, heißt die Prozesskostenhilfe seit Einführung des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) "Verfahrenskostenhilfe". Regelungsgegenstand und Regelungszweck sind jedoch gleich. Zudem verweist das FamFG hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe weitestgehend auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in der ZPO. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung. Da in arbeitsgerichtlichen Verfahren "Prozesskostenhilfe" bewiiligt wird, werde ich nachfolgend ausschließlich diesen Begriff verwenden.

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Was bewirkt Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird der Rechtsanwalt aus der Staatskasse bezahlt. Außerdem werden keine Gerichtskosten erhoben. (Achtung: In Prozessen vor einem Zivilgericht - Amtsgericht oder Landgericht - können Sie dennoch mit Kosten belastet sein, nämlich in dem Fall, dass Sie den Prozess ganz oder teilweise verlieren. In arbeitsgerichtlichen Prozessen besteht dieses Risiko allerdings erst ab der zweiten Instanz.)

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Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor (§ 114 ZPO):

"Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO).

Einen Anspruch haben Sie also dann, wenn Sie

  • einen Prozess oder ein Verfahren führen müssen und die dafür erforderlichen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können und
  • nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg haben und
  • nicht von der Prozess- oder Verfahrensführung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde. Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten aufkommen muss (Prozesskostenvorschuss). Das können der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil sein.

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Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege. Wenn Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhalten, müssen Sie für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten. Aus Ihrem Einkommen müssen Sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zahlen. Die Höhe dieser Monatsraten ist gesetzlich festgelegt.

Die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung werden dann übernommen, wenn das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Den Antrag auf Beiordnung wird Ihr Rechtsanwalt stellen. Speziell in arbeitsgerichtlichen Verfahren wird diesem Antrag in der Regel entsprochen.

Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, können Sie auch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens zu Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist auch eine Verringerung von festgesetzten Raten möglich.

Wichtig:
Sie sind während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht jede wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge (Wohnkosten, Unterhalt, Zahlungs-verpflichtungen oder besondere Belastungen) oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass Sie durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung etwas erlangen. Auch dies müssen Sie dem Gericht mitteilen. Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden, und Sie müssen die Kosten nachzahlen.

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Welche Risiken sind zu beachten?

Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.

Insbesondere erstreckt die Prozesskostenhilfe sich nicht auf die Kosten, die die Gegenseite zum Beispiel für ihre anwaltliche Vertretung aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Hier müssen Sie in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung auch dann nicht erstatten, wenn Sie unterliegen.

Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

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Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Aus dem Antrag muss sich für das Gericht die vom Gesetz geforderte ,,hinreichende Aussicht auf Erfolg'' (siehe oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen Fragen sollten Sie sich, wenn nötig, anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie sich dabei auch über das Beratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung beanspruchen können.

Dem Antrag müssen Sie außerdem eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege in Kopie beifügen. Für diese Erklärung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Dieses steht unten zum Download bereit. benutzen. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.

Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss der vorliegende Vordruck benutzt werden. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.

Das Gericht entscheidet, ob Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Da die Mittel für Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden, muss es prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe haben. Das Formular soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.

Lesen Sie das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sorgfältig durch und füllen Sie es vollständig und gewissenhaft aus.

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Ausfüllhinweise

Die Ausfüllhinweise finden Sie auf dem zum Download bereitgestellten Antragsformular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Ich gebe diese Ausfüllhinweise nachfolgend noch einmal wieder, allerdings mit einigen – wie ich hoffe hilfreichen – Anmerkungen. Hier die von mir kommentierten Ausfüllhinweise....


Inhaltsübersicht: Prozesskostenhilfe


Zuletzt aktualisiert August 2016

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