Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats
bei Anhörung zur Kündigung
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BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -
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Die Klägerin war bei der Beklagten in einem SB-Markt
in Dresden beschäftigt. Zum 30. April 2000 verkaufte
die Beklagte ihre sämtlichen 108 Märkte an ein anderes
Unternehmen. Die Klägerin widersprach dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin mit einem
Schreiben, das sie am 28. April um 8.55 Uhr per Telefax an
die Personalabteilung der Beklagten in Wiesbaden übersandte.
Mit Schreiben vom selben Tage hörte die Beklagte den
zuständigen Betriebsrat in Dresden zur beabsichtigten
Kündigung der Klägerin an. Der genaue Zeitpunkt
der gleichfalls per Fax erfolgten Übermittlung dieses
Schreibens ist streitig. Das vom Betriebsratsvorsitzenden
unterzeichnete Anhörungsformular wurde ohne weitere Stellungnahme
um 9.52 Uhr an die Beklagte per Fax zurückgesandt. Die
Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 28. April zum 31. Mai 2000.
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Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage
erhoben. Sie hat die ordnungsgemäße Anhörung
des Betriebsrats gerügt. Der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden
habe kein Beschluß des Gremiums zugrunde gelegen. Dies
sei der Beklagten bekannt gewesen oder habe sich ihr jedenfalls
auf Grund des geringen Zeitraums (maximal 12 Minuten) zwischen
Information des Betriebsrats und dessen Reaktion aufdrängen
müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben,
das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Ob die Kündigung
wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam
ist, steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
noch nicht fest. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats
bei seiner Beschlußfassung im Anhörungsverfahren
ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen.
Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den
Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme
des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt - so zB bei spontaner
Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein
der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats
und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die
Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats
als Gremium mit der Angelegenheit - sei es auch in fehlerhafter
Form -.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
zur Klärung der Frage, ob das Kündigungsschreiben
der Klägerin - wie von dieser behauptet - schon vor Rücksendung
der Stellungnahme des Betriebsrats übergeben wurde sowie
zur Prüfung des betriebsbedingten
Kündigungsgrundes.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil
vom 21. September 2001 - 3 Sa 142/01 DD -
Pressemitteilung des BAG Nr. 2/03
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