Wettbewerbsverbot - Sonderkündigungsrecht nach
§ 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit?
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BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 662/06 -
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Hat der Arbeitnehmer
nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht
fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst worden ist, kann er nach §
12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils
durch eine entsprechende Erklärung gegenüber
dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bei diesem verweigern, wenn er während des Laufs
des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht steht
dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während
des Kündigungsschutzprozesses selbständig
gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung nach
§ 12 KSchG regelmäßig in eine ordentliche
Kündigung zum nächst zulässigen Termin
umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche
Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB mit der Folge fort,
dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine
Konkurrenztätigkeit ausüben kann. Hieran ändert
ein zuvor vom Arbeitgeber nach § 75a HGB erklärter
Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches
Wettbewerbsverbot nichts.
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Der Kläger war als angestellter Steuerberater beim Beklagten
beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vereinbart. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Beklagten erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Vor Ablauf der Kündigungsfrist verzichtete der Beklagte
auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Das Arbeitsgericht
gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Kläger
erklärte daraufhin gegenüber dem Beklagten, er verweigere
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Unmittelbar
nach dieser Erklärung nahm der Kläger seine Tätigkeit
als selbständiger Steuerberater auf.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger in der Revision
noch die Zahlung einer Karenzentschädigung. Er hat geltend
gemacht, durch die von ihm erklärte Verweigerung der
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei das Arbeitsverhältnis
in analoger Anwendung von § 12 KSchG mit sofortiger Wirkung
aufgelöst worden. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage
Auskunft über die vom Kläger erzielten Honorare.
Er ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei nicht mit
sofortiger Wirkung beendet worden, sondern habe noch für
die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist fortbestanden.
In dieser Zeit habe der Kläger gegen das vertragliche
Wettbewerbsverbot verstoßen und damit eine im Arbeitsvertrag
vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer Karenzentschädigung
für die Zeit vom Zugang der Nichtfortsetzungserklärung
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerichtete Klage abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben. Die nur für den Kläger
zugelassene Revision war erfolglos.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
2. Mai 2006 - 13 Sa 1585/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 75/07
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