(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl - Fallstricke für den Arbeitgeber!

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

Die betriebsbedingte Kündigung ist trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt, d.h. rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Mit dieser sozialen Auswahl wird dem Arbeitgeber aufgegeben, bei der Auswahl des zu Kündigenden nach der sozialen Schutzbedürftigkeit vorzugehen. Er hat zu prüfen, welcher Arbeitnehmer am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen ist.

Auch wenn es Ihrem Arbeitgeber gelingt, die in den bisherigen Tipps zur Feststellung der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung dargestellten Anforderungen zu erfüllen, also seine Kündigung nicht bereits an den vorstehend aufgezeigten Hürden beim Arbeitsgericht scheitern würde, muss er immer geprüft haben, ob der zur Entlassung vorgesehene Arbeitnehmer derjenige ist, der unter den vergleichbaren Arbeitnehmern aufgrund seiner Sozialdaten am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen ist.

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

Dieser vom Unternehmer zusätzlich zu prüfende Aspekt wird arbeitsrechtlich unter dem Begriff der sog. Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) eingeordnet und bedeutet nichts anderes, als dass der Gesetzgeber des Kündigungsschutzgesetzes das Risiko des Arbeitsplatzverlustes aus betriebsbedingten Gründen nach bestimmten sozialen Gesichtspunkten verteilen wollte.

Der Arbeitgeber ist bei der Auswahl, welchem von mehreren zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmern er die betriebsbedingte Kündigung erklärt, nicht frei. Er muss die Grundsätze der Sozialauswahl beachten.

Kommen für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, dann muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer der Frage nachgegangen sein, ob er derjenige ist, der am wenigsten schutzbedürftig ist und demzufolge am ehesten entlassen werden kann.

Wenn Ihr Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die falsche Person auswählt bzw. - noch präziser - anstatt Ihnen einem anderen mit Ihnen vergleichbaren Mitarbeiter hätte kündigen müssen, dann haben Sie gute Chancen, Ihren Arbeitsgerichtsprozess allein aus diesem Grund (!) zu gewinnen und auf den Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine Abfindung zu erstreiten!

Ob der Arbeitgeber, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, bei der Sozialauswahl richtig vorgegangen ist, kann anhand von drei Prüfungsschritten überprüft werden:

  1. Zutreffende Ermittlung der vergleichbaren Arbeitnehmer
    Siehe dazu die Tipps "erster Prüfungschritt" 

  2. Berechtigter Ausschluss einzelner Arbeitnehmer aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer (Vorrang betrieblicher Gründe)
    Siehe dazu die Tipps "zweiter Prüfungschritt" 

  3. Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten
    Siehe dazu die Tipps "dritter Prüfungschritt" 

Hinweis: Wenn Sie einfach weiterblättern, kommen Sie automatisch zu den einzelnen Prüfungsschritten.

Unterläuft dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Sozialauswahl ein Fehler, gewinnen Sie Ihren Kündigungsschutzprozess!

Von vornherein nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen und damit vor einer betriebsbedingten Kündigung besser geschützt sind Sie dann,

  • wenn Sie zu den Personen gehören, deren Kündigung das Gesetz verbietet
    (z.B. Mitglieder des Betriebsrates oder Schwerbehinderte, solange nicht die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle für die Kündigung vorliegt).
  • wenn Ihre (ordentliche) Kündigung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Auch leitende Angestellte nehmen an der Sozialauswahl teil. Voraussetzung ist nur, dass der leitende Angestellte eine vergleichbare Tätigkeit wie andere Arbeitnehmer verrichtet (vgl. "erster Prüfungsschritt").


Und nun zu den drei Schritten, anhand derer die Vorgehensweise des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann....



Zuletzt aktualisiert August 2023

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