Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere
Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 -
6 AZR 911/08 -
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Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten
über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis
aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme
den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen
anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des
Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung
wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den
älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten.
Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die
jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz
- wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren.
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Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971
bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte,
bei der betriebsbedingte
Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich
ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge
1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die
von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach
Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen
Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern,
gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung
des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten,
wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von
der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags
zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00
Euro beinhaltet.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene
Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich
den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben
zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen
eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen
älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag
gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger
hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit
Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge
unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006
festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer
selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb
auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet,
mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
15. September 2008 - 9 Sa 525/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 18/10
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