Interessenausgleich mit Namensliste
in der Insolvenz – grob fehlerhafte Sozialauswahl bei
Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?
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BAG, Urt. v. 17. 11. 2005 – 6 AZR 107/05
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Einer vom Insolvenzverwalter wegen beabsichtigter Betriebsteilstilllegung
erklärten Kündigung
steht ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
in einer Standortsicherungsvereinbarung vereinbarter
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen nicht entgegen.
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Die Kündigung ist auch nicht wegen einer i.
S. von § 125 I 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaften Sozialauswahl
sozial ungerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien in einem
Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf
einen der Geschäftsbereiche beschränken, weil dort die Arbeitnehmer
anderer Geschäftsbereiche nicht ohne Einarbeitungszeit beschäftigt
werden konnten. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für
einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist,
der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des BAG vom
8. 10. 2004 – 8 AZR 391/03 vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung
hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten
Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.
Der Sechste Senat des BAG hat die Revision des Klägers gegen
das Berufungsurteil zurückgewiesen, mit dem dessen Kündigungsschutzklage
abgewiesen worden war. Der Kläger war seit 1998 bei der Insolvenzschuldnerin
im Geschäftsbereich "Halbzeug" als Rohrzieher beschäftigt.
Anfang Oktober 2001 schlossen die IG Metall und der Verband
der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen
mit den Betriebsparteien eine Vereinbarung zur Standortsicherung,
bei der unter teilweisem Lohnverzicht bis zum 31. 12. 2004
betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen wurden. Mit Beschluss
vom 1. 12 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter
bestellt. Am 19. 12 2002 vereinbarten der Beklagte und der
Betriebsrat einen Interessenausgleich, wonach der Geschäftsbereich
„Halbzeug“ stillgelegt werden sollte, während der Geschäftsbereich
"Solutions" mit einem erheblich reduzierten Personalbestand
fortgeführt und veräußert werden sollte. Bestandteil des Interessenausgleichs
war eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, die
den Namen des Klägers enthielt. Mit Schreiben vom 20. 12.
2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
aus betriebsbedingten Gründen zum 31. 1. 2003. Eine Sozialauswahl
wurde nur zwischen den Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs
"Solutions" vorgenommen. Dort hätte der Kläger nur
nach einer Einarbeitungszeit beschäftigt werden können.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Oktober
2004 – 2 Sa 2186/03
BAG vom 17.11.2005
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