Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verklagen wollen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten....

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Kosten der Kündigungsschutzklage

.... mit welchen Kosten müssen Sie dann rechnen?


Wenn Sie ein Kündigungsproblem oder ein anderes arbeitsrechtliches Problem haben, sollten Sie auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen. Dazu gibt es die Möglichkeit der anwaltlichen "Erstberatung", für die der Rechtsanwalt eine "Erstberatungsgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Die Erstberatungsgebühr ist überschaubar. Sie darf maximal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Natürlich wird dieser Betrag bei weitem nicht immer ausgeschöpft. Die Höhe der Erstberatungsgebühr variiert von Fall zu Fall und von Anwalt zu Anwalt. Daher sollten Sie den Anwalt fragen, wie hoch in Ihrem Fall die Erstberatungsgebühr voraussichtlich sein wird. Für diese Auskunft fallen keine Kosten an. Erscheint Ihnen der genannte Betrag zu hoch, sind Sie nicht gezwungen, den Anwalt zu konsultieren.

Im Rahmen der Erstberatung kann geklärt werden, ob es sich lohnt, gegen die (bereits ausgesprochene oder noch zu erwartende) Kündigung vorzugehen. Sollte die Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage zu gering sein und Ihnen daher von der Erhebung der Klage abgeraten werden, wären Sie nur mit den Kosten der Erstberatungsgebühr belastet. Dies wäre dann der "Preis", den Sie zahlen müssten, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgegangen werden kann. Sollte hingegen die anwaltliche Beratung dazu führen, dass Kündigungsschutzklage erhoben wird, so fällt die Erstberatungsgebühr nicht an. Die Erstberatungsgebühr ist nämlich auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für den Kündigungsschutzprozess zu bekommen hat. Mit anderen Worten: Die Kosten für eine Erstberatungsgebühr fallen nur dann an, wenn Sie keine Klage erheben.

Ich selbst mache die Höhe der Erstberatungsgebühr, die ich dem Mandanten bzw. der Mandantin in Rechnung stelle, von der Dauer des Beratungsgesprächs und von der Höhe des Einkommens des Mandanten abhängig. Dabei können Sie folgende Gebührenstaffelung zugrunde legen:

Dauer der
monatliches Bruttoeinkommen
Beratung
bis 1.500,00 €
bis 2.500,00 €
ab 2.500,00 €
bis 30 min
30,00 €
75,00 €
100,00 €
bis 60 min
60,00 €
100,00 €
150,00 €
bis 90 min
90,00 €
125,00 €
180,00 €

Zu den Beträgen kommt jeweils noch die Mehrwertsteuer. Bei einem Bruttoeinkommen ab 5.000,00 € berechne ich für eine Erstberatung unabhängig von der Dauer der Beratung den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag (190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer).

Mit welchen Kosten müssen Sie nun rechnen, wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen?

Wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen, hängt die Höhe der Anwaltsgebühren, die für diesen Prozess anfallen, von der Höhe Ihres Einkommens ab. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen. Je nach der Höhe Ihres Bruttoeinkommens müssen Sie mit folgenden Anwaltsgebühren rechnen:

monatliches
Bruttoeinkommen
   Anwaltsgebühren
 
1.500,00 €
840 €
 
2.000,00 €
1.030 €
 
2.500,00 €
1.250 €
 
3.000,00 €
1.360 €
 
4.000,00 €
1.590 €
 
5.000,00 €
1.710 €
 
7.500,00 €
2.070 €
 
10.000,00 €
2.280 €
 
12.500,00 €
2.710 €
 
15.000,00 €
2.930 €
 

Die Mehrwertsteuer ist in den vorgenannten Beträgen enthalten.

Neben den Anwaltsgebühren fallen auch Gerichtskosten an. Diese sind ebenfalls nach der Höhe des Arbeitnehmereinkommens gestaffelt. Die Höhe der Gerichtskosten können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

monatliches
Bruttoeinkommen
   Gerichtskosten
 
1.500,00 €
226,00 €
 
2.000,00 €
272,00 €
 
2.500,00 €
332,00 €
 
3.000,00 €
362,00 €
 
4.000,00 €
438,00 €
 
5.000,00 €
484,00 €
 
7.500,00 €
622,00 €
 
10.000,00 €
680,00 €
 
12.500,00 €
796,00 €
 
15.000,00 €
854,00 €
 

    Achtung:
  • Mit den Gerichtskosten sind Sie nur belastet, wenn Sie den Kündigungsschutzprozess verlieren. Gewinnen Sie den Prozess, muss der Arbeitgeber die Gerichtskosten tragen.

  • Gerichtskosten fallen auch dann nicht an, wenn die Parteien sich gütlich einigen und einen Vergleich schließen. Endet der Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich, werden überhaupt keine Gerichtskosten erhoben.

    Das sollten Sie wissen:
  • Vor den Arbeitsgerichten besteht in erster Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten Ihres Anwalts nicht erstatten muss, selbst wenn Sie den Prozess gewinnen.

  • Umgekehrt tragen Sie aber auch kein Kostenrisiko für den Fall, dass Sie den Prozess verlieren sollten. Wenn Sie verlieren, müssen Sie nur Ihren eigenen Anwalt bezahlen - und leider auch die Gerichtskosten. Ihr Arbeitgeber zahlt seinen eigenen Anwalt selbst.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird ein Kündigungsschutzprozess geführt, um eine Abfindung zu erstreiten. In diesem Fall gilt Folgendes....


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 17.03.2010