Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verklagen wollen, um Ihren Arbeitsplatz
zu erhalten oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten....
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Kosten der Kündigungsschutzklage
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.... mit welchen Kosten müssen Sie dann rechnen?
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Wenn Sie ein Kündigungsproblem oder ein anderes arbeitsrechtliches
Problem haben, sollten Sie auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen.
Dazu gibt es die Möglichkeit der anwaltlichen "Erstberatung",
für die der Rechtsanwalt eine "Erstberatungsgebühr"
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Die
Erstberatungsgebühr ist überschaubar. Sie darf maximal
190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Natürlich
wird dieser Betrag bei weitem nicht immer ausgeschöpft. Die
Höhe der Erstberatungsgebühr variiert von Fall zu Fall
und von Anwalt zu Anwalt. Daher sollten Sie den Anwalt fragen, wie
hoch in Ihrem Fall die Erstberatungsgebühr voraussichtlich
sein wird. Für diese Auskunft fallen keine Kosten an. Erscheint
Ihnen der genannte Betrag zu hoch, sind Sie nicht gezwungen, den
Anwalt zu konsultieren.
Im Rahmen der Erstberatung kann geklärt werden, ob es sich
lohnt, gegen die (bereits ausgesprochene oder noch zu erwartende)
Kündigung vorzugehen. Sollte die Erfolgsaussicht für eine
Kündigungsschutzklage zu gering sein und Ihnen daher von der
Erhebung der Klage abgeraten werden, wären Sie nur mit den
Kosten der Erstberatungsgebühr belastet. Dies wäre
dann der "Preis", den Sie zahlen müssten, um sich
Gewissheit zu verschaffen, dass nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen
die Kündigung vorgegangen werden kann. Sollte hingegen die
anwaltliche Beratung dazu führen, dass Kündigungsschutzklage
erhoben wird, so fällt die Erstberatungsgebühr nicht an.
Die Erstberatungsgebühr ist nämlich auf die Gebühren
anzurechnen, die der Anwalt für den Kündigungsschutzprozess
zu bekommen hat. Mit anderen Worten: Die Kosten für eine
Erstberatungsgebühr fallen nur dann an, wenn Sie keine Klage
erheben.
Ich selbst mache die Höhe der Erstberatungsgebühr, die
ich dem Mandanten bzw. der Mandantin in Rechnung stelle, von der
Dauer des Beratungsgesprächs und von der Höhe
des Einkommens des Mandanten abhängig. Dabei können
Sie folgende Gebührenstaffelung zugrunde legen:
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Dauer der
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monatliches Bruttoeinkommen
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Beratung
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bis 1.500,00 €
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bis 2.500,00 €
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ab 2.500,00 €
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bis 30 min
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30,00 €
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75,00 €
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100,00 €
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bis 60 min
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60,00 €
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100,00 €
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150,00 €
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bis 90 min
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90,00 €
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125,00 €
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180,00 €
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Zu den Beträgen kommt jeweils noch die Mehrwertsteuer. Bei
einem Bruttoeinkommen ab 5.000,00 € berechne ich für eine
Erstberatung unabhängig von der Dauer der Beratung den gesetzlich
zulässigen Höchstbetrag (190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer).
Mit welchen Kosten müssen Sie nun rechnen, wenn Sie einen
Kündigungsschutzprozess führen?
Wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen, hängt
die Höhe der Anwaltsgebühren, die für diesen Prozess
anfallen, von der Höhe Ihres Einkommens ab. Maßgeblich
ist das Bruttoeinkommen. Je nach der Höhe Ihres Bruttoeinkommens
müssen Sie mit folgenden Anwaltsgebühren rechnen:
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monatliches
Bruttoeinkommen
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Anwaltsgebühren
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1.500,00 €
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840 €
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2.000,00 €
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1.030 €
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2.500,00 €
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1.250 €
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3.000,00 €
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1.360 €
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4.000,00 €
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1.590 €
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5.000,00 €
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1.710 €
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7.500,00 €
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2.070 €
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10.000,00 €
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2.280 €
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12.500,00 €
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2.710 €
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15.000,00 €
|
2.930 €
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Die Mehrwertsteuer ist in den vorgenannten Beträgen enthalten.
Neben den Anwaltsgebühren fallen auch Gerichtskosten
an. Diese sind ebenfalls nach der Höhe des Arbeitnehmereinkommens
gestaffelt. Die Höhe der Gerichtskosten können Sie aus
der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
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monatliches
Bruttoeinkommen
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Gerichtskosten
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1.500,00 €
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226,00 €
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2.000,00 €
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272,00 €
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2.500,00 €
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332,00 €
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3.000,00 €
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362,00 €
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4.000,00 €
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438,00 €
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5.000,00 €
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484,00 €
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7.500,00 €
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622,00 €
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10.000,00 €
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680,00 €
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12.500,00 €
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796,00 €
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15.000,00 €
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854,00 €
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| Achtung: |
- Mit den Gerichtskosten sind Sie nur belastet, wenn
Sie den Kündigungsschutzprozess verlieren. Gewinnen
Sie den Prozess, muss der Arbeitgeber die Gerichtskosten
tragen.
- Gerichtskosten fallen auch dann nicht an, wenn die
Parteien sich gütlich einigen und einen Vergleich
schließen. Endet der Kündigungsschutzprozess
mit einem Vergleich, werden überhaupt keine Gerichtskosten
erhoben.
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| Das
sollten Sie wissen: |
- Vor den Arbeitsgerichten besteht in erster Instanz
keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet,
dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten Ihres Anwalts
nicht erstatten muss, selbst wenn Sie den Prozess
gewinnen.
- Umgekehrt tragen Sie aber auch kein Kostenrisiko
für den Fall, dass Sie den Prozess verlieren
sollten. Wenn Sie verlieren, müssen Sie nur
Ihren eigenen Anwalt bezahlen - und leider auch die
Gerichtskosten. Ihr Arbeitgeber zahlt seinen eigenen
Anwalt selbst.
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In der überwiegenden Zahl der Fälle
wird ein Kündigungsschutzprozess geführt, um eine Abfindung
zu erstreiten. In diesem Fall
gilt Folgendes.... 
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