Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung
auf das Arbeitslosengeld?
Abfindung: Anrechnung auf
das Arbeitslosengeld?
Teil 5
Wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung
im Spiel ist, wird von Arbeitnehmern immer wieder die Befürchtung
geäußert, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld
angerechnet werde. Man habe, so wird gesagt, doch überhaupt
nichts von Abfindung, da ohnehin eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
erfolgen werde....
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Diese weit verbreitete Auffassung hat ihren Grund wohl darin, dass
vor einigen Jahren tatsächlich eine Anrechnung von Abfindungen
auf Arbeitslosengeld stattgefunden hat. Die damalige Regelung wurde
aber schon vor längerer Zeit abgeschafft. Seitdem gibt es keine
grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld
mehr. Statt dessen findet eine Anrechnung nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen statt, die in § 143a SGB III geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der
Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. Aus
diesem Grund stellt es einen unverzeihlichen Fehler dar, sich mit
dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und die Zahlung einer Abfindung zu einigen, wenn dabei nicht die
ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigungsfrist
darf unter keinen Umständen verkürzt werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer
einen Aufhebungsvertrag schließen oder ob sie sich nach erfolgter
Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
Natürlich sind Sie nicht gezwungen, den Beendigungstermin
des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle an der ordentlichen
Kündigungsfrist auszurichten. Wenn Sie kein Arbeitslosengeld
beantragen wollen, etwa weil Sie bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis
haben, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf jeden beliebigen
Beendigungstermin verständigen. Nur dann, wenn Sie damit
rechnen müssen, dass Sie später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
arbeitslos sein und Arbeitslosengeld beziehen werden, sind Sie gut
beraten, den Beendigungszeitpunkt nicht vorzuverlegen. Endet das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist,
wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wird die Kündigungsfrist eingehalten,
bleibt für eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
kein Raum. Hintergrund der Regelung ist die Vermutung,
dass eine Abfindung immer auch Arbeitsentgelt enthält, wenn
das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Bei Einhaltung
der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer für die
Dauer dieser Frist Anspruch auf Arbeitsentgelt. Durch die gesetzliche
Regelung soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser für
einen Zeitraum, für den er eigentlich Arbeitsentgelt beanspruchen
könnte, Arbeitslosengeld als Ersatz für das Arbeitsentgelt
erhält und gleichzeitig eine Abfindung einstreicht, die wegen
der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstecktes
Arbeitsentgelt enthält.
Auch wenn eine Anrechnung der Abfindung
auf das Arbeitslosengeld zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass
die gesamte Abfindung verloren geht.... 
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