Aus den vorangegangenen Tipps wissen Sie, dass die sechsmonatige
Wartezeit erfüllt sein und in Ihrem Betrieb mehr als
zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, damit
Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
genießen.
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Tipps zum Kündigungsschutz
Teil 5
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| Worin besteht aber nun der Schutz, den
Ihnen das Kündigungsschutzgesetz gewährt? Unter welchen
Voraussetzungen kann überhaupt gekündigt werden? |
Wenn Sie Kündigungsschutz genießen, ist die an sich
bestehende freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers
erheblich eingeschränkt. Er darf Ihnen nur
kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund
hat, und ist gezwungen, spätestens im arbeitsgerichtlichen
Kündigungsschutzverfahren die Kündigungsgründe
im einzelnen darzulegen. Hierbei kann er sich nur auf bestimmte
Gründe stützen, die im Kündigungsschutzgesetz im
Einzelnen geregelt sind.
Der Kern des Kündigungsschutzrechts ist in § 1 KSchG
enthalten. Danach sind sozial ungerechtfertigte
Kündigungen rechtsunwirksam. Eine Kündigung ist dann sozial
ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in
der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist (personenbedingte,
verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung).
Die Kündigungsgründe werden zwar im Gesetz in dieser
Reihenfolge aufgezählt. In der Praxis spielt aber die betriebsbedingte
Kündigung die größte Rolle, gefolgt von der verhaltensbedingten
Kündigung. Personenbedingte Kündigungen spielen eine eher
untergeordnete Rolle. Der häufigste Fall der personenbedingten
Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit.
Jeder der drei Kündigungsgründe hat seine eigenen rechtlichen
Voraussetzungen:
- Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung
ist, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Die
betriebsbedingte Kündigung kommt mit Abstand am häufigsten
vor. Hauptanwendungsfälle dieser Kündigungsart sind der Arbeitsmangel
im Betrieb oder der Arbeitsplatzwegfall infolge von Umstrukturierungen.
Lesen Sie hierzu die Tipps
im Zusammenhang mit einer betriebssbedingten Kündigung....

- Die verhaltensbedingte Kündigung setzt
eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers voraus, also ein Fehlverhalten
(z.B. ständige Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung und ähnliches),
welches einen verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung
bestimmen kann.
Lesen Sie hierzu die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung....

- Bei der personenbedingten Kündigung schließlich
ist für den Kündigungsgrund charakteristisch, dass er auf Störquellen
abstellt, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, etwa wenn
dem Arbeitnehmer die persönliche oder fachliche Eignung, die vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, fehlt bzw. verloren
gegangen ist. Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung
ist die langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers.
In der Praxis bereitet es Arbeitgebern ganz erhebliche
Schwierigkeiten, einem Mitarbeiter ordnungsgemäß, d.h.
unanfechtbar, zu kündigen. Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen,
in denen die Bedingungen für eine wirksame Kündigung eingehend
dargelegt und erläutert werden. Zugleich werden in diesen Urteilen
Voraussetzungen genannt, denen eine Kündigung genügen
muss, um wirksam zu sein. Wenn der Arbeitgeber die von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze nicht ganz genau beachtet und die
Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung erfüllt,
wird er mit seiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitern.
Eine Kündigung kann nur dann zu Fall gebracht werden, wenn eine
Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben
wird. Die Klage, deren Ziel
die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist, kann nur innerhalb
einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben
werden! 
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