In der arbeitsrechtlichen Praxis spielen die Fragen des
Kündigungsschutzes eine überragende Rolle. Die Hürden
sind für den Arbeitgeber sehr hoch, wenn er sich von
einem Arbeitnehmer trennen will.
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Tipps zum Kündigungsschutz
Teil 1
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Diese Hürden muss der Arbeitgeber aber dann nicht
nehmen, wenn ein Arbeitnehmer den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes
gar nicht genießt....
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Der Kündigungsschutz kommt nicht jedem Arbeitnehmer zugute.
Er ist, wie Sie den nachfolgenden Ausführungen entnehmen können,
von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig. Damit Sie in
den Genuss des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz
kommen, müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen (§
23 Abs. 1 KSchG):
1. Ihr Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb
länger als sechs Monate bestanden haben (sog. Wartezeit).
2. Bei Ihrem Arbeitgeber müssen mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt sein (sog. Schwellenwert).
Fehlt eine dieser zwei Voraussetzungen, greift das Kündigungsschutzgesetz
mit seinen hohen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer
Kündigung durch den Arbeitgeber nicht ein. Der Arbeitgeber
muss dann nur die Kündigungsfrist einhalten, um das Arbeitsverhältnis
mit Ihnen zu beenden.
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Wichtig zu wissen:
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Auch wenn formal kein Kündigungsschutz besteht, weil
das Kündigungsschutzgesetz nicht Anwendung findet, gibt
es in sehr vielen Kündigungsfällen dennoch eine
Chance, mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorzugehen
und etwa eine Abfindung herauszuholen. Auch außerhalb
der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes unterlaufen
den Arbeitgebern sehr viele Fehler, die Sie zu Ihrem Vorteil
für sich nutzen können.
Wenden Sie sich daher immer an einen Experten (Fachanwalt
für Arbeitsrecht). Ist Ihr Fall wirklich aussichtslos,
kostet Sie diese Erkenntnis ein moderates Beratungshonorar.
Sie wissen dann aber, dass Sie keine Chance vertan haben.
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Was es mit den beiden Voraussetzungen genau auf sich hat, erfahren
Sie, wenn Sie die nachfolgenden Tipps lesen.
Erste Voraussetzung: Das
Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb länger als
sechs Monate bestanden haben....
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