Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Teil 3

Leitende Angestellte genießen gewissermaßen Kündigungsschutz "light". Der Kündigungsschutz ist nicht so weitreichend wie bei den anderen Mitarbeitern. An das Vorliegen der Kündigungsgründe werden geringere Anforderungen gestellt. Vor allem die Möglichkeit der Arbeitgeberseite, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Auflösungsantrags zu erzwingen, nimmt dem leitenden Angestellten das "Drohpotential", sich gegen den Willen des Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis einzuklagen.

Von diesen Einschränkungen sind Sie aber nur betroffen, wenn Sie auch wirklich leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes sind. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Es kann sein, dass Sie von Ihrem Unternehmen zwar als "leitender Angestellter" angesehen und auch so behandelt werden. Es mag sich sogar in Ihrem Arbeitsvertrag eine Formulierung befinden, derzufolge Sie leitender Angestellter sind. Das muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass Sie auch im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz als leitender Angestellter anzusehen sind. In kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht kann es einen strategischen Vorteil bedeuten, wenn Sie rechtlich nicht als leitender Angestellter zu betrachten sind. In diesem Fall ist es Ihrem Arbeitgeber verwehrt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Ein Kündigungsschutzprozess ist daher für den Arbeitgeber wesentlich riskanter. Verliert er den Prozess, so hat er nicht nur den Imageschaden. Da ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nicht zulässig ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden kann, kann Ihr Arbeitgeber sich nur von Ihnen trennen, wenn er sich auf irgendeine Art und Weise mit Ihnen verständigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss er befürchten, dass Sie auf Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Diese Befürchtung realisiert sich in der Praxis zwar so gut wie nie, eine Auswirkung auf die Höhe der Abfindung ist aber nicht von der Hand zu weisen.

Der Umstand, dass Sie in Ihrem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet werden oder dass ihr Arbeitgeber Sie zu den leitenden Angestellten zählt, macht Sie noch nicht zu einem leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes. In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zwar als "leitender Angestellter" eingestuft wird, dass aber die Voraussetzungen, die einen Mitarbeiter zu einem leitenden Angestellten machen, gar nicht vorliegen. In diesem Fall genießt der Mitarbeiter, mag es sich auch um eine Führungskraft handeln, den gleichen, uneingeschränkten Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer auch.


Die Zahl der Führungskräfte, die von der Arbeitgeberseite als leitender Angestellter "geführt" werden, ohne dies wirklich zu sein, ist beträchtlich. Aus diesem Grund lohnt es sich, die Frage eingehend zu prüfen, ob Sie wirklich leitender Angestellter im rechtlichen Sinne sind....


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 17.03.2010