Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Teil 3
Leitende Angestellte genießen gewissermaßen
Kündigungsschutz "light". Der Kündigungsschutz
ist nicht so weitreichend wie bei den anderen Mitarbeitern.
An das Vorliegen der Kündigungsgründe werden geringere
Anforderungen gestellt. Vor allem die Möglichkeit der
Arbeitgeberseite, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mittels eines Auflösungsantrags zu erzwingen, nimmt dem
leitenden Angestellten das "Drohpotential", sich
gegen den Willen des Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis
einzuklagen.
Von diesen Einschränkungen sind Sie aber nur betroffen,
wenn Sie auch wirklich leitender Angestellter im Sinne des
Gesetzes sind. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
ist daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
|
 |
Es kann sein, dass Sie von Ihrem Unternehmen zwar als "leitender
Angestellter" angesehen und auch so behandelt werden. Es mag
sich sogar in Ihrem Arbeitsvertrag eine Formulierung befinden, derzufolge
Sie leitender Angestellter sind. Das muss aber nicht unbedingt bedeuten,
dass Sie auch im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz als
leitender Angestellter anzusehen sind. In kündigungsschutzrechtlicher
Hinsicht kann es einen strategischen Vorteil bedeuten, wenn Sie rechtlich
nicht als leitender Angestellter zu betrachten sind. In diesem
Fall ist es Ihrem Arbeitgeber verwehrt, einen Auflösungsantrag
zu stellen. Ein Kündigungsschutzprozess ist daher für den
Arbeitgeber wesentlich riskanter. Verliert er den Prozess,
so hat er nicht nur den Imageschaden. Da ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag
nicht zulässig ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht
gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden kann, kann Ihr
Arbeitgeber sich nur von Ihnen trennen, wenn er sich auf irgendeine
Art und Weise mit Ihnen verständigt. Kommt eine Einigung nicht
zustande, muss er befürchten, dass Sie auf Ihren Arbeitsplatz
zurückkehren. Diese Befürchtung realisiert sich
in der Praxis zwar so gut wie nie, eine Auswirkung auf die Höhe
der Abfindung ist aber nicht von der Hand zu weisen.
Der Umstand, dass Sie in Ihrem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter
bezeichnet werden oder dass ihr Arbeitgeber Sie zu den leitenden
Angestellten zählt, macht Sie noch nicht zu einem leitenden
Angestellten im Sinne des Gesetzes. In der Praxis kommt
es sehr häufig vor, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
zwar als "leitender Angestellter" eingestuft wird, dass
aber die Voraussetzungen, die einen Mitarbeiter zu einem leitenden
Angestellten machen, gar nicht vorliegen. In diesem Fall
genießt der Mitarbeiter, mag es sich auch um eine Führungskraft
handeln, den gleichen, uneingeschränkten Kündigungsschutz
wie jeder andere Arbeitnehmer auch.
Die Zahl der Führungskräfte, die von der Arbeitgeberseite
als leitender Angestellter "geführt" werden, ohne
dies wirklich zu sein, ist beträchtlich. Aus
diesem Grund lohnt es sich, die Frage eingehend zu prüfen,
ob Sie wirklich leitender Angestellter im rechtlichen Sinne sind....

|