Welche Anforderungen sind an das Erfordernis zu stellen, dass der Arbeitgeber
eine nachweisbare Entscheidung getroffen haben muss, die zum
Wegfall Ihres Arbeitsplatzes führt?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 5
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Vom Gericht ist voll nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung
tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis
für den oder die gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Hier erfahren
Sie, wann eine solche unternehmerische Entscheidung garantiert nicht vorliegt.
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Allein außer- wie innerbetriebliche Kündigungsursachen führen noch nicht zum
Wegfall des Arbeitsplatzes. Daher ist als Grundlage für eine betriebsbedingte
Kündigung eine unternehmerische Entscheidung erforderlich.
Unternehmerische Entscheidung bei innerbetrieblichen
Ursachen als Kündigungsgrund:
Die innerbetriebliche Ursache wird i.d.R. mit der Unternehmerentscheidung zusammenfallen.
Damit ist gemeint, dass die Absicht, innerbetrieblich organisatorische Maßnahmen
durchzuführen, letztlich eine unternehmerische Entscheidung voraussetzt.
Bei den innerbetrieblichen Gründen muss die Umsetzung der unternehmerischen
Entscheidungen aber greifbare Formen angenommen haben, beispielsweise
organisatorische Veränderungen, Einführung neuer Fertigungsmethoden oder Outsourcing.
| Ein Beispiel: |
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Der endgültige unternehmerische Entschluss besteht noch nicht,
wenn sich der Arbeitgeber, der eine Betriebsabteilung schließen
will, zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch in ernsthaften
Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebsteils befindet und
deshalb nur vorsorglich mit der Begründung gekündigt hat,
der Betriebsteil solle zu einem bestimmten Zeitpunkt stillgelegt
werden, falls eine Veräußerung scheitere.
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Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Gefallen tut, ....weiter
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