Welche Anforderungen sind an eine wirksame Abmahnung zu
stellen?
Abmahnung
Arbeitsrecht
Teil 2
Eine Abmahnung muss unbedingt zwei Funktionen erfüllen,
nämlich die "Rügefunktion"
und die "Warnfunktion":
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- Rügefunktion:
Die Abmahnung muss eine genaue Schilderung der dem Arbeitnehmer
zur Last gelegten Pflichtverletzungen enthalten (Vertragsrüge).
Der Arbeitgeber muss also dokumentieren, welches Verhalten genau
er dem Arbeitnehmer vorwirft. Eine wirksame Abmahnung liegt zum
Beispiel dann nicht vor, wenn sich aus ihr nicht entnehmen lässt,
auf welchen konkreten Vorfall sie sich bezieht und welches Verhalten
genau beanstandet wird. Eine Abmahnung
muss daher regelmäßig Zeitpunkt, Ort und beanstandetes
Verhalten genau bezeichnen. Nicht ausreichend wäre
daher eine Abmahnung, in der z.B. gerügt wird: "Sie
kommen ständig zu spät." In ihr ist die Verhaltensweise,
die an und für sich einen Kündigungsgrund hergeben würde,
nicht hinreichend bestimmt bezeichnet.
- Warnfunktion:
Für die Vorbereitung einer Kündigung ist eine Abmahnung
nur dann geeignet, wenn in ihr auf die Gefährdung von Inhalt
oder Bestand des Arbeitsverhältnisses bei künftigen
gleichartigen Vertragsverletzungen hingewiesen wird ("Schuss
vor den Bug"). Häufig scheitern in Kündigungsschutzprozessen
verhaltensbedingte Kündigungen an einer der Kündigung
vorausgegangenen ordnungsgemäßen Abmahnung, die dem
Erfordernis der Warnfunktion gerecht wird. Entweder fehlt der
Hinweis, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet
ist, völlig, oder es finden sich nur vage Formulierungen
wie etwa die, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle mit
"arbeitsrechtlichen Konsequenzen" rechnen müsse.
Eine solche Formulierung reicht nicht aus, wenn sich nicht zumindest
aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Arbeitnehmer mit einer
Kündigung rechnen muss.
Erfüllt eine Abmahnung die vorstehenden Voraussetzungen (Rüge-
und Warnfunktion) nicht, so kann auf sie im Wiederholungsfall eine
verhaltensbedingte Kündigung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens
nicht gestützt werden.
Fortsetzung:
Welches Verhalten darf Ihr Arbeitgeber überhaupt abmahnen?

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