Wie Sie den vorstehenden Tipps entnommen haben, ist es dem
Arbeitgeber, sieht man einmal von wenigen Ausnahmen ab, praktisch
nicht möglich, einem Arbeitnehmer verhaltensbedingt zu
kündigen, wenn er diesen nicht zuvor vergeblich einschlägig
abgemahnt hat.
Abmahnung
Kündigung
Teil 8
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen verhaltensbedingt gekündigt
haben sollte, müssen Sie nun folgendes beachten:
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Haben Sie arbeitsvertragliche Pflichten verletzt
und wäre diese Pflichtverletzung an sich geeignet, eine
verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen?
Um Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen kündigen
zu können, müssen Sie Ihre arbeitvertraglichen Pflichten
so schwer verletzt haben, dass das Verhalten eine Kündigung
rechtfertigt. Nicht jedes Verhalten, das Ihrem Arbeitgeber missfällt,
stellt eine Vertragsverletzung dar und nicht jede Vertragsverletzung
rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung.
Um zu prüfen, ob eine verhaltensbedingte Kündigung
gerechtfertigt ist und wie Sie eine solche Kündigung abwehren
können, lesen Sie bitte die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung.
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Wurden Sie schon einmal abgemahnt, bevor
Ihnen gekündigt wurde?
So gut wie immer erfordert
eine verhaltensbedingte Kündigung eine vorherige Abmahnung,
um dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass ein solches Verhalten
nicht hingenommen wird.
Das Kriterium der Abmahnung ist einer der wichtigsten
Ansatzpunkte, um eine arbeitgeberseitige Kündigung zu Fall
zu bringen. Wenn der Sachverhalt so gelagert
ist, dass eine Abmahnung erforderlich ist, so ist eine ohne
vorhergehende Abmahnung ausgesprochene Kündigung schlicht
unwirksam!
Ausnahmsweise kann eine Abmahnung entbehrlich sein, nämlich
wenn sie ihren Zweck, ein zukünftiges störungsfreies
Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, von vornherein nicht
erreichen kann. Hierfür kommen zwei Ursachen in Betracht:
Zum einen kann es Fälle geben, in denen abzusehen ist,
dass der Arbeitnehmer sein Verhalten in Zukunft nicht ändern
kann oder will. Zum anderen kann eine Abmahnung ausnahmsweise
auch entbehrlich sein, wenn die Vertrauensgrundlage aufgrund
des konkreten Vorwurfs so schwer gestört ist, dass eine
Abmahnung diese Störung nicht beheben kann, sondern für
den Arbeitgeber nur eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
in Betracht kommt. Die Fälle, in denen eine Abmahnung nicht
erforderlich ist, sind aber eher selten. Im Zweifel wird eine
Abmahnung unentbehrlich sein.
Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Arbeitnehmer wegen
der Pflichtverletzung zuvor abzumahnen, wird die Kündigung allein
aus diesem Grund von den Arbeitsgerichten als unwirksam angesehen.
| Wichtiger
Hinweis: |
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Auch wenn Sie die Abmahnung einfach nur hingenommen
haben, bedeutet dies nicht, dass Ihr Arbeitgeber
die für eine nachfolgende verhaltensbedingte
Kündigung eventuell erforderliche Abmahnung
schon "in der Tasche" hat. Auch
in Ihrem Kündigungsschutzprozess können
Sie noch einwenden, dass die vorherige Abmahnung
zu Unrecht erfolgt ist. Es ist dann Sache
des Arbeitgebers, den der Abmahnung zugrunde liegenden
Sachverhalt zu beweisen und darzulegen, dass Sie
zu Recht einschlägig abgemahnt wurden.
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Erfüllt die Abmahnung die Bedingungen,
die Sie den vorstehenden Tipps entnehmen konnten?
Den vorstehenden Tipps konnten Sie entnehmen, dass eine Abmahnung
unter bestimmten Umständen unberechtigt sein kann:
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Der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf,
arbeitsvertragliche Pflichten verletzt zu haben, kann unbegründet
sein.
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Darüber hinaus kann die Abmahnung
unwirksam sein, weil sie nicht den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Rüge- und Warnfunktion etc.) entspricht
oder unter sonstigen Mängeln leidet.
Sämtliche Einwände, die gegen die Abmahnung bestehen,
können von Ihnen in einem Kündigungsschutzprozess
gegen die verhaltensbedingte Kündigung geltend gemacht
werden.
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Handelt es sich um eine "einschlägige"
Abmahnung?
Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Pflichtverstoß
zu Last legen kann und Sie schon einmal abgemahnt wurden, muss
dies nicht unbedingt bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nun
kündigen darf. Voraussetzung für eine verhaltensbedingte
Kündigung ist nämlich auch, dass der der Abmahnung
zugrunde liegende Pflichtenverstoß "einschlägig"
ist.
Was bedeutet das? Ein abgemahntes Verhalten kann nur dann
im Wiederholungsfalle eine Kündigung rechtfertigen, wenn
eine Gleichartigkeit der Vorwürfe
vorliegt. Dies folgt aus der Warnfunktion der Abmahnung.
Wenn nämlich das Verhalten, weswegen Sie abgemahnt wurden,
eine gänzlich andere Pflichtverletzung darstellt als die
Pflichtverletzung, die nun den Grund für die Kündigung
darstellt, so konnte die Abmahnung gar nicht ihre Warnfunktion
entfalten.
Ein Beispiel möge dies erläutern: Eine Kündigung
wegen Unpünktlichkeit wäre nur dann gerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal wegen Unpünktlichkeit
abgemahnt worden wäre. Erfolgt die Abmahnung aber, weil
sich der Arbeitnehmer geweigert hat, die geschuldete Arbeitleistung
zu erbringen, so ist diese Abmahnung nicht "einschlägig".
Die Prüfung, ob gleichartige Vorwürfe vorliegen, bietet
daher einen guten Ansatzpunkt, um eine Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen zu Fall zu bringen.
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Kann Ihr Arbeitgeber sich noch auf die Abmahnung
berufen oder liegt die Abmahnung schon zu lange zurück?
Eine Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden.
Was bedeutet das? Der Arbeitgeber kann im Falle einer verhaltensbedingten
Kündigung eine vorangegangene einschlägige Abmahnung
nur für eine beschränkte Dauer heranziehen. Einen
festen Zeitrahmen, wie lange der Arbeitgeber sich auf die Abmahnung
berufen kann, gibt es jedoch nicht. Vielmehr ist diese Frage
aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Eine Abmahnung wegen schwerer Pflichtverletzungen kann durchaus
über mehrere Jahre ihre Wirkung behalten, während
leichtere Pflichtverstöße schon nach ein bis zwei
Jahren keine Wirkung mehr entfalten.
Also: Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verhaltensbedingten
Gründen wegen eines Pflichtverstoßes gekündigt
haben und sollten Sie wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes
zuvor einmal abgemahnt worden sein, so kann die Kündigung
unbegründet sein, wenn der Vorfall, der der Abmahnung zugrunde
gelegen hat, schon lange zurück liegt.
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Hat Ihr Arbeitgeber auf das Recht verzichtet,
Ihnen zu kündigen, indem er Sie wegen des Verhaltens, das
nun der Kündigungsgrund sein soll, zuvor bereits abgemahnt
hat?
Eine Abmahnung beinhaltet einen Kündigungsverzicht
wegen der ihr zugrunde liegenden Tatsachen. Wenn sich Ihr
Arbeitgeber bei einem Pflichtverstoß, mag dieser auch
noch so schwer gewesen sein (z.B. Diebstahl), auf eine Abmahnung
beschränkt, kann er es sich nicht später anders
überlegen und aus dem gleichen Grund eine verhaltensbedingte
Kündigung hinterherschieben. Die Abmahnung hat dann
diesen Kündigungsgrund "verbraucht"!
Also: Sie können Ihren Kündigungsschutzprozess gegen
eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte
Kündigung gewinnen, wenn sich herausstellt, dass Sie wegen
desselben (identischen) Kündigungsgrundes bereits abgemahnt
wurden!
Ende des Kapitels "Abmahnung"
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen .... Chance
auf Abfindung?
Ihr Arbeitgeber hat Sie abgemahnt. Aufgrund der Abmahnung betrachten
Sie das Arbeitsverhältnis als so stark belastet, dass Sie es
lieber heute als morgen beenden möchten.
Können Sie,
auch wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
von Ihnen ausgeht, eine Strategie entwickeln, die Ihren Arbeitgeber
dazu bringt, Ihnen eine Abfindung zu zahlen? 
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