Was können Sie unternehmen, wenn der Arbeitgeber Ihnen
eine Abmahnung erteilt hat?
Abmahnung
Gegendarstellung
Teil 7a
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie abgemahnt hat, stehen Sie vor der Frage, ob Sie etwas gegen die Abmahnung unternehmen sollen und wie Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren können.
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Was können Sie unternehmen,
wenn der Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen
hat?
Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob die Abmahnung
berechtigt oder unberechtigt ist. Um eine ungefähre Vorstellung
darüber zu bekommen, ob die Abmahnung zu Recht ausgesprochen
wurde, können Sie sich an den vorstehenden Tipps und an der
Checkliste orientieren.
Die Tipps und die Checkliste können Ihnen aber nur Anhaltspunkte
liefern. Eine fachkundige Beratung kann hierdurch nicht ersetzt
werden. Wenn Sie abgemahnt wurden, so ist dies für Sie
eine äußerst wichtige Angelegenheit. Möglicherweise
steht Ihr Arbeitsverhältnis auf dem Spiel!
Sollte eine inhaltlich richtige und berechtigte Abmahnung vorliegen,
die auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätzen Rechnung trägt, werden Sie natürlich
nicht erreichen können, dass die Abmahnung aus der Personalakte
entfernt wird. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, in einer schriftlichen
Gegendarstellung zu erläutern, wie es zu Ihrer Pflichtverletzung
gekommen ist. Vielleicht hat man in der Personalabteilung ein negatives
Bild von Ihrer Arbeitseinstellung bekommen. Mit einer Gegendarstellung
könnte es Ihnen vielleicht gelingen, dieses negative Bild zu
korrigieren. In Ihrem Schreiben, mit dem Sie den Sachverhalt klarstellen,
sollten Sie verlangen, dass Ihre Gegendarstellung zu den Personalakten
genommen wird. Sie muss dann unmittelbar hinter der Abmahnung abgeheftet
werden.
Wie können Sie sich gegen
eine unberechtigte Abmahnung wehren?
Bedenken Sie zunächst, dass eine Abmahnung in zweierlei Hinsicht
unberechtigt sein kann:
- Der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf, arbeitsvertragliche
Pflichten verletzt zu haben, kann zu Recht erhoben worden sein.
Der Vorwurf kann aber auch unberechtigt sein.
- Darüber hinaus kann eine Abmahnung, selbst wenn der in
ihr enthaltene Vorwurf an sich berechtigt ist, unwirksam sein,
weil sie nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Rüge- und Warnfunktion ect.) entspricht oder unter sonstigen
Mängeln leidet.
Falls Ihre Abmahnung zu der zweiten Kategorie gehört (Vorwurf
berechtigt, die Abmahnung ist aber mit formalen Mängeln behaftet),
sollten Sie die Angelegenheit entweder auf sich beruhen lassen oder
allenfalls eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen. Wenn
Sie nämlich weitere Schritte unternehmen und Ihren Arbeitgeber
auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, oder
wenn Sie sogar auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
klagen, kann es Ihnen passieren, dass Ihr Arbeitgeber seinen Formfehler
korrigiert und eine neue Abmahnung ausspricht, die dann den Erfordernissen
entspricht. Auf eine so korrigierte Abmahnung kann der Arbeitgeber
sich dann in einem Kündigungsschutzprozess berufen. Bleibt
es hingegen bei der mit formalen Fehlern behafteten Abmahnung, so
könnten Sie sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess
darauf berufen, dass die Abmahnung unwirksam und der Kündigung
daher nicht die erforderliche Abmahnung vorausgegangen ist.
Wie reagieren Sie, wenn die Abmahnung
unberechtigt ist, weil Ihnen zu Unrecht vorgeworfen wird, gegen
arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben?
In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich
gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen:
- Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verfassen,
in der Sie genau aufzeigen, weshalb die gegen Sie erhobenen Vorwürfe
unbegründet sind. Verbinden Sie die Gegendarstellung mit
dem Verlangen, diese zu den Akten zu nehmen.
- Sofern ein Betriebsrat besteht, können Sie diesen auffordern,
beim Arbeitgeber zu intervenieren und darauf zu dringen, dass
die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Diese Möglichkeit
ergibt sich aus § 85 Abs. 1 BetrVG: "Der Betriebsrat
hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls
er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe
hinzuwirken."
- Sie können auch über die reine Gegendarstellung hinausgehen
und den Arbeitgeber unter Darlegung Ihrer Gründe,
weshalb die erteilte Abmahnung fehlerhaft und unberechtigt ist,
auffordern, diese aus der Personalakte zu entfernen.
- Schließlich können Sie auch gegen Ihren Arbeitgeber
Klage vor dem Arbeitsgericht erheben
und beantragen, den Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung aus
der Personalakte zu verurteilen. Sie sollten aber überlegen,
ob Sie, bevor Sie Klage erheben, Ihren Arbeitgeber erst noch
außergerichtlich auffordern bzw. durch Ihren Rechtsanwalt
auffordern lassen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Welchen Weg Sie im konkreten Fall einschlagen, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab und davon, was Sie im Ergebnis
erreichen wollen. Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich fachkundig
beraten zu lassen, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten möchten und dies auch
für möglich halten, sollten Sie allenfalls eine Gegendarstellung
zur Akte reichen. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht können
Sie nämlich unter Umständen die Vertrauensbasis zerstören,
die für ein gedeihliches Miteinander zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer erforderlich ist. Arbeitgeber reagieren im allgemeinen
sehr empfindlich darauf, wenn ein Mitarbeiter gegen sie vor Gericht
zieht. Es kann Ihnen daher durchaus passieren, dass Sie sich auf
diese Weise auf die vorderste Position in der "Abschussliste"
Ihres Arbeitgebers manövrieren.
Dennoch sollten Sie auf anwaltliche Hilfe nicht verzichten. Auch
wenn Sie es bei einer Gegendarstellung belassen, kann ein Anwalt
Ihnen hierbei behilflich sein, diese zu formulieren. Es erfordert
schon einige Sachkunde, eine Gegendarstellung ausgewogen zu formulieren
und fundiert zu begründen. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter
Rechtsanwalt dürfte bei diesen Formulierungen in der Regel
geübter sein als Sie selbst es sind.
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Wichtiger Hinweis:
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Häufig wird aber durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene
Abmahnung das Arbeitsverhältnis so schwer belastet, dass
dem abgemahnten Arbeitnehmer jegliche Motivation und Arbeitsfreude
abhanden kommt. Bisweilen werden Arbeitnehmer - gegebenenfalls
auch mittels "Mobbing" - so zur Verzweiflung getrieben,
dass sie von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen.
Vor einer Eigenkündigung kann aber nur dringend
gewarnt werden:
Wenn es Ihr Wunsch ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden,
sollten Sie strategisch so vorgehen, dass der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt. Wenn
der Arbeitgeber mein, zu einer Kündigung provoziert worden
zu sein, so mag er dies glauben. Ihr Schaden ist es jedenfalls
nicht. Sie haben dann die Möglichkeit, vor das Arbeitsgericht
zu ziehen und mittels einer Kündigungsschutzklage wenigstens
noch eine Abfindung zu erstreiten.
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