Was können Sie unternehmen, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung erteilt hat?

             Abmahnung Gegendarstellung
Teil 7a                   

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie abgemahnt hat, stehen Sie vor der Frage, ob Sie etwas gegen die Abmahnung unternehmen sollen und wie Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren können.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


Was können Sie unternehmen, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung erteilt hat?

Wie können Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?

Wie reagieren Sie, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, weil Ihnen zu Unrecht vorgeworfen wird, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben?


Was können Sie unternehmen, wenn der Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen hat?

Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Um eine ungefähre Vorstellung darüber zu bekommen, ob die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde, können Sie sich an den vorstehenden Tipps und an der Checkliste orientieren.

Die Tipps und die Checkliste können Ihnen aber nur Anhaltspunkte liefern. Eine fachkundige Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Wenn Sie abgemahnt wurden, so ist dies für Sie eine äußerst wichtige Angelegenheit. Möglicherweise steht Ihr Arbeitsverhältnis auf dem Spiel!

Sollte eine inhaltlich richtige und berechtigte Abmahnung vorliegen, die auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen Rechnung trägt, werden Sie natürlich nicht erreichen können, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, in einer schriftlichen Gegendarstellung zu erläutern, wie es zu Ihrer Pflichtverletzung gekommen ist. Vielleicht hat man in der Personalabteilung ein negatives Bild von Ihrer Arbeitseinstellung bekommen. Mit einer Gegendarstellung könnte es Ihnen vielleicht gelingen, dieses negative Bild zu korrigieren. In Ihrem Schreiben, mit dem Sie den Sachverhalt klarstellen, sollten Sie verlangen, dass Ihre Gegendarstellung zu den Personalakten genommen wird. Sie muss dann unmittelbar hinter der Abmahnung abgeheftet werden.

Wie können Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?

Bedenken Sie zunächst, dass eine Abmahnung in zweierlei Hinsicht unberechtigt sein kann:

  • Der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf, arbeitsvertragliche Pflichten verletzt zu haben, kann zu Recht erhoben worden sein. Der Vorwurf kann aber auch unberechtigt sein.
  • Darüber hinaus kann eine Abmahnung, selbst wenn der in ihr enthaltene Vorwurf an sich berechtigt ist, unwirksam sein, weil sie nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Rüge- und Warnfunktion ect.) entspricht oder unter sonstigen Mängeln leidet.

Falls Ihre Abmahnung zu der zweiten Kategorie gehört (Vorwurf berechtigt, die Abmahnung ist aber mit formalen Mängeln behaftet), sollten Sie die Angelegenheit entweder auf sich beruhen lassen oder allenfalls eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen. Wenn Sie nämlich weitere Schritte unternehmen und Ihren Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, oder wenn Sie sogar auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, kann es Ihnen passieren, dass Ihr Arbeitgeber seinen Formfehler korrigiert und eine neue Abmahnung ausspricht, die dann den Erfordernissen entspricht. Auf eine so korrigierte Abmahnung kann der Arbeitgeber sich dann in einem Kündigungsschutzprozess berufen. Bleibt es hingegen bei der mit formalen Fehlern behafteten Abmahnung, so könnten Sie sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess darauf berufen, dass die Abmahnung unwirksam und der Kündigung daher nicht die erforderliche Abmahnung vorausgegangen ist.


Wie reagieren Sie, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, weil Ihnen zu Unrecht vorgeworfen wird, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben?

In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen:

  • Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, in der Sie genau aufzeigen, weshalb die gegen Sie erhobenen Vorwürfe unbegründet sind. Verbinden Sie die Gegendarstellung mit dem Verlangen, diese zu den Akten zu nehmen.
  • Sofern ein Betriebsrat besteht, können Sie diesen auffordern, beim Arbeitgeber zu intervenieren und darauf zu dringen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 85 Abs. 1 BetrVG: "Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
  • Sie können auch über die reine Gegendarstellung hinausgehen und den Arbeitgeber unter Darlegung Ihrer Gründe, weshalb die erteilte Abmahnung fehlerhaft und unberechtigt ist, auffordern, diese aus der Personalakte zu entfernen.
  • Schließlich können Sie auch gegen Ihren Arbeitgeber Klage vor dem Arbeitsgericht erheben und beantragen, den Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verurteilen. Sie sollten aber überlegen, ob Sie, bevor Sie Klage erheben, Ihren Arbeitgeber erst noch außergerichtlich auffordern bzw. durch Ihren Rechtsanwalt auffordern lassen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Welchen Weg Sie im konkreten Fall einschlagen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und davon, was Sie im Ergebnis erreichen wollen. Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten möchten und dies auch für möglich halten, sollten Sie allenfalls eine Gegendarstellung zur Akte reichen. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht können Sie nämlich unter Umständen die Vertrauensbasis zerstören, die für ein gedeihliches Miteinander zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich ist. Arbeitgeber reagieren im allgemeinen sehr empfindlich darauf, wenn ein Mitarbeiter gegen sie vor Gericht zieht. Es kann Ihnen daher durchaus passieren, dass Sie sich auf diese Weise auf die vorderste Position in der "Abschussliste" Ihres Arbeitgebers manövrieren.

Dennoch sollten Sie auf anwaltliche Hilfe nicht verzichten. Auch wenn Sie es bei einer Gegendarstellung belassen, kann ein Anwalt Ihnen hierbei behilflich sein, diese zu formulieren. Es erfordert schon einige Sachkunde, eine Gegendarstellung ausgewogen zu formulieren und fundiert zu begründen. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt dürfte bei diesen Formulierungen in der Regel geübter sein als Sie selbst es sind.

Wichtiger Hinweis:

Häufig wird aber durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung das Arbeitsverhältnis so schwer belastet, dass dem abgemahnten Arbeitnehmer jegliche Motivation und Arbeitsfreude abhanden kommt. Bisweilen werden Arbeitnehmer - gegebenenfalls auch mittels "Mobbing" - so zur Verzweiflung getrieben, dass sie von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen. Vor einer Eigenkündigung kann aber nur dringend gewarnt werden:

Wenn es Ihr Wunsch ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sollten Sie strategisch so vorgehen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt. Wenn der Arbeitgeber mein, zu einer Kündigung provoziert worden zu sein, so mag er dies glauben. Ihr Schaden ist es jedenfalls nicht. Sie haben dann die Möglichkeit, vor das Arbeitsgericht zu ziehen und mittels einer Kündigungsschutzklage wenigstens noch eine Abfindung zu erstreiten.



Fortsetzung:
Und wie können Sie Ihren Arbeitgeber dazu veranlassen, dass er Ihnen von sich aus kündigt?



 

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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012