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Das Recht, einen Arbeitnehmer abzumahnen, ist an keine Frist
gebunden. Der Arbeitgeber muss also die Abmahnung nicht bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt haben.
Jedoch kann das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen, verwirkt
werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand kommt in Betracht,
wenn sich der Arbeitnehmer nach einem Fehlverhalten längere
Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitgeber während
der gesamten Zeit nicht mehr auf den Vorfall zu sprechen kommt.
Ebenso kann Verwirkung eintreten, wenn der Arbeitgeber weitere
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers unbeanstandet hingenommen
hat und hierdurch bei dem Arbeitnehmer der Eindruck erweckt
wurde, das Fehlverhalten werde geduldet.
Ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber aus einem Fehlverhalten
keine Rechte mehr herleiten will, kann es sein, wenn der Arbeitgeber
zu erkennen gegeben hat, dass er die Angelegenheit "begraben
hat". Das Gleiche gilt, wenn er den Arbeitnehmer später
sogar befördert hat.
Wann das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, verwirkt ist,
kann aber nicht generell beurteilt werden. Immer kommt es
auf den Einzelfall an. Dabei sind die Zeitspanne, die der
Arbeitgeber verstreichen lässt, sowie die Art und Schwere
des vorangegangenen Verstoßes ausschlaggebend.
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