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Der Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen
werden; dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist
eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken
oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam. In
einem Filialunternehmen ist der Einsatz in allen
Filialen zulässig.
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