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(1) Den gewählten Vertretern/Vertreterinnen
der vertragschließenden Gewerkschaft wird
zur Teilnahme an deren Tagungen und Sitzungen
unter Berücksichtigung betrieblicher Belange
sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung
im notwendigen Umfang unter Fortfall des Entgelts
gewährt.
(2) Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen,
die nicht vom Arbeitgeber angeordnet sind, ist
dem/der Arbeitnehmer/in eine Freistellung bis
zu 6 Wochen innerhalb von 2 Jahren ohne Entgeltzahlung
zu gewähren.
(3) In den Fällen des § 45 SGB V -
in der Fassung vom 27.12.2003 - hat der/die Arbeitnehmer/in
Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
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