Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen


(MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

vom 27. Juni 2005, gültig ab 1. Januar 2006

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 8a Entlohnung


(1) Die Entlohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks und der Friseurinnung der Stadt Bremen sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Entgelttarifvertrag und Entgeltrahmentarifvertrag. Die dort vereinbarten Entgelte sind Mindestentgelte; sie setzen eine Normalleistung voraus.

Eine Normalleistung wird insbesondere in den Fällen als nicht gegeben angesehen, in denen die Wiedereinarbeitung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach Unterbrechung der Ausübung des Friseurberufes von mehr als 3 Jahren erforderlich ist. Für die Zeit der Wiedereinarbeitung kann der Tariflohn um bis zu 25 % gemindert werden. Die Dauer der Wiedereinarbeitung darf 3 Monate, gerechnet vom Tage der Einstellung an, nicht überschreiten.

Der Begriff "Gesellenjahr" ist gleichzusetzen mit der praktischen Berufsausübung; einschließlich Fachschulbesuch und sonstigen Anlässen mit beruflicher Betätigung sowie Erholungsurlaub. Längere Unterbrechungen der Berufsausübung z. B. infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub werden auf die Gesellenzeit nicht angerechnet. Unterbrechungszeiten gelten als längerfristig, wenn insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr überschritten werden.

(2) Das Entgelt ist bei regelmäßig wöchentlicher Arbeitszeit entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen.

(3) Die Entgeltzahlung erfolgt entweder nach Gesellenjahren - Entgeltstufen l - 4 oder nach Eingruppierung gem. Entgeltrahmentarifvertrag. Der Ecklohn ist gleichzusetzen mit der Entgeltstufe 4.

(4) Die Entgeltzahlung erfolgt zu dem im Betrieb üblichen Termin. Eine Barzahlung hat während der Arbeitszeit zu erfolgen. Im Falle der Barauszahlung ist der/die Arbeitnehmer/in zur unverzüglichen Nachprüfung des ausgezahlten Arbeitsentgeltes verpflichtet; spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Mit der Entgeltzahlung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttoentgelt, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind. Beanstandungen zur Entgeltabrechnung müssen innerhalb der Ausschlussfrist (s. § 16) geltend gemacht werden.

(5) Wird der/die Arbeitnehmer/in auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber

a) dem/der Arbeitnehmer/in, soweit er/sie freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit das bisherige Entgelt fortgezahlt und

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.

c) Die Kosten der Fort- oder Weiterbildung können durch den Arbeitgeber von dem/der Arbeitnehmer/in nur bei arbeitnehmerseitiger Kündigung oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund zurückgefordert werden, wenn die Kosten der Fort- oder Weiterbildung 50 % des individuellen tariflichen Monatsentgelts überschreiten.

Die Rückzahlung gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in

a) wegen Schwangerschaft oder

b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet

a) im ersten Jahr nach der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen

b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen

c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.

 

Redaktionelle Inhaltsübersicht

 
Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 8a  Entlohnung
§ 8b  Weihnachtszuwendung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auflegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Öffnungsklausel
§ 21  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 22  Inkrafttreten und Laufzeit
§ 23  Außerkrafttreten


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©  

Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.12.2012