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(1) Die Entlohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband
des niedersächsischen Friseurhandwerks und
der Friseurinnung der Stadt Bremen sowie der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen
Entgelttarifvertrag und Entgeltrahmentarifvertrag.
Die dort vereinbarten Entgelte sind Mindestentgelte;
sie setzen eine Normalleistung voraus.
Eine Normalleistung wird insbesondere in den
Fällen als nicht gegeben angesehen, in denen
die Wiedereinarbeitung eines Arbeitnehmers/einer
Arbeitnehmerin nach Unterbrechung der Ausübung
des Friseurberufes von mehr als 3 Jahren erforderlich
ist. Für die Zeit der Wiedereinarbeitung
kann der Tariflohn um bis zu 25 % gemindert werden.
Die Dauer der Wiedereinarbeitung darf 3 Monate,
gerechnet vom Tage der Einstellung an, nicht überschreiten.
Der Begriff "Gesellenjahr" ist gleichzusetzen
mit der praktischen Berufsausübung; einschließlich
Fachschulbesuch und sonstigen Anlässen mit
beruflicher Betätigung sowie Erholungsurlaub.
Längere Unterbrechungen der Berufsausübung
z. B. infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub
werden auf die Gesellenzeit nicht angerechnet.
Unterbrechungszeiten gelten als längerfristig,
wenn insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr überschritten
werden.
(2) Das Entgelt ist bei regelmäßig
wöchentlicher Arbeitszeit entsprechend der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen.
(3) Die Entgeltzahlung erfolgt entweder nach
Gesellenjahren - Entgeltstufen l - 4 oder nach
Eingruppierung gem. Entgeltrahmentarifvertrag.
Der Ecklohn ist gleichzusetzen mit der Entgeltstufe
4.
(4) Die Entgeltzahlung erfolgt zu dem im Betrieb
üblichen Termin. Eine Barzahlung hat während
der Arbeitszeit zu erfolgen. Im Falle der Barauszahlung
ist der/die Arbeitnehmer/in zur unverzüglichen
Nachprüfung des ausgezahlten Arbeitsentgeltes
verpflichtet; spätere Beanstandungen können
nicht berücksichtigt werden. Mit der Entgeltzahlung
ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen,
aus der das Bruttoentgelt, die Zuschläge
und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge
ersichtlich sind. Beanstandungen zur Entgeltabrechnung
müssen innerhalb der Ausschlussfrist (s.
§ 16) geltend gemacht werden.
(5) Wird der/die Arbeitnehmer/in auf Veranlassung
und im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers
fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine
Ansprüche gegen andere Kostenträger
bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem/der Arbeitnehmer/in, soweit er/sie freigestellt
werden muss, für die notwendige Fort- oder
Weiterbildungszeit das bisherige Entgelt fortgezahlt
und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung
getragen.
c) Die Kosten der Fort- oder Weiterbildung
können durch den Arbeitgeber von dem/der
Arbeitnehmer/in nur bei arbeitnehmerseitiger
Kündigung oder aus einem von ihm zu vertretenden
Grund zurückgefordert werden, wenn die
Kosten der Fort- oder Weiterbildung 50 % des
individuellen tariflichen Monatsentgelts überschreiten.
Die Rückzahlung gilt nicht, wenn der/die
Arbeitnehmer/in
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis
endet
a) im ersten Jahr nach der Fort- oder Weiterbildung,
die vollen Aufwendungen
b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort-
oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort-
oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.
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