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Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist dem
Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag, an Feiertagen
oder Sonntagen spätestens am nächste
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Werktag anzuzeigen; die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
ausgestellt am 1. Krankheitstag, muss dem Arbeitgeber
spätestens am 3. Krankheitstage vorliegen.
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