|
(1) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung
und Durchführung dieses Manteltarifvertrages
oder anderer Tarifverträge für das Friseurhandwerk
in Niedersachsen und der Stadt Bremen ergeben,
sind zunächst in Verhandlungen zwischen den
Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien
zu regeln.
(2) Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese
Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien
zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Schlichtungsstelle
besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien
zu benennenden Beisitzern/Beisitzerinnen. Ist
eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht
möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender/eine
unparteiische Vorsitzende hinzugezogen. Über
die Person des/der Unparteiischen haben sich die
Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die
Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung
selbst.
(3) Die Kosten für die Beisitzer/innen eines
Schlichtungsverfahrens aus diesem Tarifvertrag
tragen die Parteien selbst. Die Kosten für
den unparteiischen Vorsitzenden/die unparteiische
Vorsitzende tragen die Parteien je zur Hälfte.
|