|
(1) Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der
Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und
in Stand zu halten.
(2) Vom Arbeitgeber verlangte einheitliche oder
salonspezifische Berufskleidung muss von ihm zur
Verfügung gestellt und gereinigt werden.
Wird die Berufskleidung vom Arbeitnehmer gereinigt,
so hat dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz.
(3) Alle gesetzlichen und tarifvertraglichen
Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis
sind einzuhalten und an einer zugänglichen
Stelle auszuhängen bzw. auszulegen.
|