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(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe,
die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I
bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen
Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach
ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten
aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt
I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen
Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach
ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche
Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung
von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt
I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung
und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit
oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen
- gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten
Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-)Arbeiten, insbesondere
solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter
Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich
von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-,
Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im
Rahmen eines mit
einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes
bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet
der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen
Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich
oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung,
den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten
oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich
oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest
zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)
den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben,
soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren
Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten
Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten
der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das
Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden
Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs-
und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von
Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von
Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen
(z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von
Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die
unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks
der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung
von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie
durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich
Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie
Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-,
Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-,
Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung
von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-,
Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und
Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung
von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen
an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement,
Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen
oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen
von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner
das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese
zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen
anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb
von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet
der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens
eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt
oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und
Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung
von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen
Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische
und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und
Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen,
wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton
und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden
Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen
des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes
desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen
- unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen
des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters
versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten
und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie
zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des
Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-,
Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten,
ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes,
sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes
der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens
oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen
- unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb
mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt
wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich
des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand-
und Deckeneinbau bzw. –verkleidungen, Montage
von Baufertigteilen) einschließlich des Anbringens
von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit
anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,
wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur
Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten,
Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau,
Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im
Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten
I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht
werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter
diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages
ist auch eine selbständige Betriebsabteilung.
Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern,
die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines
nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes
baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen
Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden
diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag
erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag
erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden
Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich
überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von
Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht
Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten
Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht
Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten
Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie,
soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag
des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und
-verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-,
Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten
oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes,
des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer-
und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues,
soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder
V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1
Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche
Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in
der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten
überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben.
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