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1. Ruhen der Arbeit und Arbeitsmangel
Falls Werkpolieren, Baumaschinen-Fachmeistern
und Ofenwärtern im Feuerungsbau keine oder nicht
ausreichende Arbeit als Arbeitnehmer ihrer Lohngruppe
zugewiesen werden kann, können ihnen andere Arbeiten
unter Fortzahlung ihres Gesamttarifstundenlohns
übertragen werden. Bei völlig ruhender Arbeit
ist der Lohn für die erste Woche weiterzuzahlen.
Für die weitere Zeit kann der Lohn ohne Rücksicht
auf die Kündigungsfrist auf 7/10 vermindert werden.
Wird dem Arbeitnehmer aus vorstehenden Gründen
gekündigt, so erhält er während der Kündigungsfrist
seinen vollen Lohn.
2. Kündigungsfrist
In Abweichung von § 12 Nr. 1.1 beträgt die beiderseitige
Kündigungsfrist 14 Werktage.
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